Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2003

3.2 

Die Schulaufsicht berät die in den Schulen damit betrauten Personen und sorgt für ihre Aus- und Fortbildung.
4. Schulleitung
Der Schulleiter (Art. 57 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen; BayEUG)

4.1 

informiert Lehrkräfte, Schüler und Erziehungsberechtigte über die gesetzliche Schülerunfallversicherung und über Sicherheitsbestimmungen,

4.2 

erteilt die für einen sicheren Ablauf des Schulbetriebes und die Schulorganisation erforderlichen besonderen Anweisungen (innerer Schulbereich),

4.3 

überwacht die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und -anweisungen,

4.4 

hält die Lehrkräfte periodisch dazu an, sowohl im Unterricht als- auch im außerunterrichtlichen Bereich die Erziehung der Schüler zu sicherheitsbewusstem Denken und Handeln mit einzubeziehen (Sicherheitserziehung) und insbesondere die nach den Lehrplänen gegebenen Möglichkeiten zu nutzen,

4.5 

zeigt dem Sachaufwandsträger Mängel an Schulanlage oder -einrichtung, welche die Sicherheit des Schulbetriebes gefährden können, unverzüglich an,

4.6 

sorgt im Zusammenwirken mit dem Sachaufwandsträger für eine wirksame Erste Hilfe bei Unfällen und - wenn erforderlich - für einen fachgerechten Transport zur ärztlichen Behandlung,

4.7 

erstellt eine Unfallanzeige (Formblatt siehe Anlage) und übermittelt diese dem Unfallversicherungsträger, wenn durch eine mit dem Schulbesuch zusammenhängende Tätigkeit oder durch einen Schulwegeunfall ein Schüler so verletzt wird, dass er ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen muss,

4.8 

sorgt dafür, dass tödliche Unfälle, Unfälle mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden und Unfälle mit mehr als drei Verletzten dem Unfallversicherungsträger sofort angezeigt werden (z.B. telefonisch),

4.9 

unterstützt den Unfallversicherungsträger bei den Ermittlungen von Unfallursachen und Unfallhergang,

4.10 

bestellt eine geeignete, erfahrene Person als Sicherheitsbeauftragten im inneren Schulbereich unter Beteiligung des Personalrats und meldet diese dem zuständigen Unfallversicherungsträger,

4.11 

sorgt für die regelmäßige Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen und gesundheitlichen Belastungen. unter Beachtung der Richtlinien zum Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes im Öffentlichen Dienst des Freistaats Bayern, Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 13. Oktober 2000, FMBl 2000 S. 308, StAnz 2000 Nr. 45, insbesondere deren Ziffern 1.4 und 2., sowie § 29 Lehrerdienstordnung (LDO).
5. Sicherheitsbeauftragte
Der Sicherheitsbeauftragte im inneren Schulbereich