Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2003

1.4.5 

sind nach § 19 SGB VII berechtigt, durch ihre Aufsichtspersonen die Schulen während der Unterrichts- bzw. Dienstzeit zu besichtigen, Auskunft über Einrichtungen und Unterrichtsabläufe zu verlangen und auf Gefährdungen hinzuweisen sowie Abhilfemöglichkeiten aufzuzeigen. Bei ihrer dienstlichen Tätigkeit ist ihnen die notwendige Hilfe zu leisten. Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, bei Gefahr im Verzug sofort vollziehbare Anordnungen zur Beseitigung von Unfallgefahren zu treffen. Der Sachaufwandsträger ist von entsprechenden Maßnahmen zu informieren bzw. daran zu beteiligen.
2. Unternehmer