Inhalt

Text gilt ab: 30.01.1990

5. Zusammenarbeit mit dem Arzt

Bei der Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages ist der Lehrer zur gedeihlichen Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt verpflichtet. Sein Kontakt zum Arzt und gegebenenfalls dessen Mitarbeitern ist für ein förderliches Arbeiten unumgänglich, um die erzieherischen und schulischen Belange zum Wohl des kranken Schülers zu wahren. Eine geeignete zeitliche Koordination von Behandlung und Unterricht verlangt sorgfältige Abstimmung. So muss der Unterricht an mehreren Wochentagen, gelegentlich auch nachmittags erteilt werden. Für den Lehrer kommt es hier zu Einschränkungen in seiner Handlungs- und Entscheidungsfreiheit.