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Text gilt ab: 30.01.1990
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Hausunterricht für längerfristig kranke Schüler - Orientierungshilfen zur Erteilung des Hausunterrichts

KWMBl. I 1990 S. 10


2230.1.1.1.1.0-K
Hausunterricht für längerfristig kranke Schüler - Orientierungshilfen zur Erteilung des Hausunterrichts
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 5. Oktober 1989 Az.: III/10 - 4/88 708
Hausunterricht wird aufgrund des Art. 9 Abs. 6 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen1 und der Verordnung über den Hausunterricht vom 29. August 1989 (GVBl S. 455, KWMBl I S. 255) erteilt. Der Hausunterricht soll den Bildungsauftrag der Schule erfüllen und dabei die besondere Situation von Krankheit und mangelnder Schulbesuchsfähigkeit berücksichtigen.

1 [Amtl. Anm.:] nichtamtliche Anmerkung, Stand Juli 2004: jetzt Art. 23 Abs. 2 und 3 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen