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Text gilt ab: 30.09.1980
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3.3 

Ist aufgrund der Namensänderung einer Straße auch die Lagebezeichnung von Flurstücken, die nicht in den Verzeichnissen enthalten sind, zu ändern, z.B. die Lagebezeichnung eines an der Straße liegenden unbebauten Flurstücks, so ist für die Veränderung ein Veränderungsnachweis (Kurzform) zu fertigen.
4.
Gebühren
Für die Übernahme der Veränderungen in das Liegenschaftskataster und die Fertigung oder Änderung der Veränderungsnachweise und der Auszüge für den Amtsgebrauch im Falle von Nummern 3.1 und 3.3 werden Gebühren nicht erhoben.
5.
Die Gemeinsame Bekanntmachung über die Eintragung der Änderung von Hausnummern und Straßenbenennungen im Grundbuch und im Kataster vom 7. Januar 1957 (StAnz Nr. 3, BayBSVJu III S. 120, BayBSVFin II S. 46) wird aufgehoben.
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
I.A.
Hübner
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium des Innern
I.A.
Dr. Süß
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
I.A.
Dr. Bengl
Ministerialdirektor