Inhalt

ABek
Text gilt ab: 17.07.2017
Gesamtvorschrift gilt bis: 16.07.2027

3. Alarmierung

3.1 Alarmauslösende Stellen

1Alarmauslösende Stellen sind die örtlich zuständigen ILS; Art. 10 Abs. 1 Nr. 10 ILSG bleibt unberührt. 2Bei Störungen unterstützen sich die ILS gegenseitig bei der Annahme von Notrufen und Meldungen und bei den erforderlichen Alarmierungen nach einem vorab geregelten Vertretungs- und Unterstützungskonzept.

3.2 Alarmierungsmittel

1Die ILS nutzen zur Alarmierung die Funkeinrichtungen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS). 2Sicherheitsbehörden, Katastrophenschutzbehörden, Feuerwehren und Technisches Hilfswerk werden grundsätzlich über die analogen Funkverkehrskreise der Feuerwehren alarmiert. 3Rettungsdienst, Sanitätsdienst und Betreuungsdienst werden grundsätzlich über die analogen Funkverkehrskreise des Rettungsdienstes alarmiert. 4Zukünftig werden die Sicherheitsbehörden, Katastrophenschutzbehörden, Feuerwehren, Rettungsdienst, Sanitätsdienst, Betreuungsdienst und ggf. das Technische Hilfswerk über das BOS-Digitalfunknetz alarmiert. 5Es werden zertifizierte Endgeräte (z.B. TETRA-Meldeempfänger, Funkgeräte) nach dem Call-Out-Standard alarmiert. 6Eine von dieser Regelung abweichende drahtgebundene Alarmierung ist mit Zustimmung der Kreisverwaltungsbehörde (für die Bereiche Brand- und Katastrophenschutz) oder des ZRF (für den Bereich Rettungsdienst) im Einvernehmen mit der ILS zulässig, sofern sie den Erfordernissen einer sicheren und unverzüglichen Alarmierung genügt. 7Sonstige Sonderregelungen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr. 8Soweit im Einzelfall eine Alarmierung mit BOS-Funk nicht möglich ist, legt der ZRF oder die Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der ILS, der zu alarmierenden Einheit, Person, Behörde oder sonstigen Stelle das Alarmierungsverfahren fest. 9Für den Fall von Störungen des BOS-Funks sind Ersatzalarmierungsverfahren zu vereinbaren. 10Für örtliche Stromausfälle sind Ersatzlösungen vorzusehen. 11Probealarme sind regelmäßig durchzuführen. 12Die Termine für den Probealarm für eine stille Alarmierung (Alarmgeber, Meldeempfänger, Rundsteuerempfänger usw.) im Analog- wie auch im Digitalfunk sollen so gewählt werden, dass sowohl die Alarmempfänger als auch der Arbeitsablauf in der ILS möglichst wenig beeinträchtigt werden. 13Sirenen sollen grundsätzlich am ersten Samstag im Monat zwischen 11 Uhr und 14 Uhr durch Probealarm auf ihre Funktionsfähigkeit hin überprüft werden. 14Das ordnungsgemäße Funktionieren der Alarmierungsmittel ist nach einem von den Kreisverwaltungsbehörden und ZRF festgelegten Verfahren von den ILS zu überprüfen.

3.3 Einsatzmittel

1Einsatzmittel sind insbesondere Fahrzeuge, Organisationseinheiten, Ortsfeuerwehren, Personen, Gruppen von Einsatzkräften und Geräte. 2Die ILS ist durch entsprechende Statusmeldungen über deren Verfügbarkeit ständig auf dem aktuellen Stand zu halten. 3Nach einer Alarmierung sind grundsätzlich die Meldungen „ausgerückt“ und „Einsatzstelle erreicht“ abzugeben. 4Das ersteintreffende Einsatzmittel gibt unverzüglich eine erste Lagemeldung ab. 5Bei der Beendigung von Einsätzen sind die Meldungen „von Einsatzstelle abgerückt“ und „eingerückt“ abzugeben. 6Ist ein Einsatzmittel nicht einsatzklar, muss dies ebenfalls umgehend der ILS gemeldet werden. 7Im Rettungsdienst werden zusätzlich die Statusmeldungen „auf dem Weg zum Zielkrankenhaus“ und „Zielkrankenhaus erreicht“ übermittelt.

3.4 Alarmierung der Kreiseinsatzzentralen (KEZ)

1Im Rahmen der Alarmierungsplanung ist zu regeln, in welchen Fällen eine KEZ (falls vorhanden) zu alarmieren ist. 2Die KEZ unterstützt in Abstimmung mit der ILS den jeweiligen Einsatzleiter, soweit dies erforderlich ist. 3Im Fall großräumiger Schadensereignisse kann die ILS der KEZ Einsätze, die nicht zeitkritisch sind, zur selbstständigen Bearbeitung übertragen. 4Dazu weist die ILS der KEZ die erforderlichen Einsatzmittel zu, die aus ihrer Sicht zur Schadensbewältigung erforderlich sind (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 ILSG). 5Auf Mitteilung eines zusätzlichen Bedarfs durch den jeweiligen Einsatzleiter weist die ILS andere oder weitere Einsatzmittel und Einsatzkräfte zu. 6Dabei ist darauf zu achten, dass für die Bewältigung zeitkritischer Einsätze ausreichend Reserven an Einsatzmitteln gebildet werden. 7Diese müssen nach ihrer Alarmierung durch die ILS unverzüglich einen Auftrag für zeitkritische Einsätze übernehmen können.

3.5 Alarmierung der Kreisverwaltungsbehörden

1Die Kreisverwaltungsbehörden sind zu alarmieren, wenn zu erwarten oder nicht auszuschließen ist, dass zur Bewältigung eines Schadensereignisses ihr Tätigwerden als Sicherheits- oder Katastrophenschutzbehörde erforderlich ist. 2Die Alarmierung erfolgt durch die ILS.

3.6 Nachalarmierungen, Alarmierung in Sonderfällen

3.6.1 Nachalarmierungen

1Nachalarmierungen erfolgen, wenn es aufgrund eines geänderten Meldebildes oder einer Mitteilung des Einsatzleiters nötig wird, weitere Einsatzmittel und Geräte zu alarmieren. 2Nachalarmierungen dürfen ausschließlich durch die ILS erfolgen.

3.6.2 Alarmierung in Sonderfällen

1Bei Ereignissen, für die aufgrund ihrer Seltenheit oder Besonderheit keine Alarmierungsplanung vorliegt (z.B. großflächige Sturmschäden), alarmiert die ILS nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen oder auf Weisung der Kreisverwaltungsbehörde oder eines (Örtlichen) Einsatzleiters die Einsatzmittel und Einsatzkräfte, die zur Schadensbewältigung voraussichtlich erforderlich sind. 2Nachalarmierungen erfolgen entsprechend
der Mitteilung der Einsatzleiter über zusätzlich erforderliche Ressourcen,
den Weisungen der Sicherheits-/Katastrophenschutzbehörde.