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Text gilt ab: 01.03.2013
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2155-I

Leitfaden für die Tätigkeit örtlicher Einrichtungen organisierter Erster Hilfe (Ersthelfergruppen) in Bayern
(Leitfaden Ersthelfergruppen)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 27. April 2011, Az. ID3-2281.10-111

(AllMBl. S. 191)

Zitiervorschlag: Leitfaden Ersthelfergruppen vom 27. April 2011 (AllMBl. S. 191), der durch Bekanntmachung vom 7. Februar 2013 (AllMBl. S. 60) geändert worden ist

Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung
Hilfsorganisationen
nachrichtlich
Regierungen
Staatliche Feuerwehrschulen
Durchführende des Rettungsdienstes
Den als Anlage beigefügten Leitfaden für die Tätigkeit örtlicher Einrichtungen organisierter Erster Hilfe (Ersthelfergruppen) in Bayern veröffentlichen wir mit der Bitte um Beachtung.
Dr. Wolf-Dieter Remmele
Ministerialdirigent
Anlage
Leitfaden für die Tätigkeit örtlicher Einrichtungen organisierter Erster Hilfe
(Ersthelfergruppen) in Bayern
Inhaltsübersicht
1.
Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit von Ersthelfergruppen
1.1
Organisationsrecht
1.1.1
Satzungsrecht der Hilfsorganisationen
1.1.2
Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG)
2.
Verhältnis zum öffentlichen Rettungsdienst
3.
Zustimmung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung zur Alarmierung von örtlichen Einrichtungen der organisierten Ersten Hilfe
4.
Organisation und Einsatz von Ersthelfergruppen
4.1
Organisationsgrad
4.2
Standortauswahl
4.3
Tätigkeitsbereich
4.4
Alarmierungsplanung
4.5
Alarmierung
4.6
Alarmierungswege, BOS-Funk-Nutzung
5.
Personal
5.1
Eignung
5.2
Ausbildung
5.3
Frühdefibrillation
5.4
Fortbildung
6.
Mindestausrüstung der Ersthelfergruppe
7.
Qualitätsmanagement
7.1
Dokumentation, Berichtspflicht
7.2
Ärztliche Qualitätskontrolle
8.
Haftung, Versicherungsschutz
8.1
Unfallversicherung
8.2
Haftpflichtversicherung
9.
Sonderwarneinrichtungen, Sonderrechte
10.
Motorradstreifen
1.
Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit von Ersthelfergruppen
1.1
Organisationsrecht
1.1.1
Satzungsrecht der Hilfsorganisationen
1.1.2
Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG)
2.
Verhältnis zum öffentlichen Rettungsdienst
3.
Zustimmung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung zur Alarmierung von örtlichen Einrichtungen der organisierten Ersten Hilfe
4.
Organisation und Einsatz von Ersthelfergruppen
4.1
Organisationsgrad
4.2
Standortauswahl
4.3
Tätigkeitsbereich
4.4
Alarmierungsplanung
4.5
Alarmierung
4.6
Alarmierungswege, BOS-Funk-Nutzung
5.
Personal
5.1
Eignung
5.2
Ausbildung
5.3
Frühdefibrillation
5.4
Fortbildung
6.
Mindestausrüstung der Ersthelfergruppe
7.
Qualitätsmanagement
7.1
Dokumentation, Berichtspflicht
7.2
Ärztliche Qualitätskontrolle
8.
Haftung, Versicherungsschutz
8.1
Unfallversicherung
8.2
Haftpflichtversicherung
9.
Sonderwarneinrichtungen, Sonderrechte
10.
Motorradstreifen
Anlagen: 2 (Empfehlungen für Ausbildungsprogramme)
Die präklinische Hilfeleistung in medizinischen Notfällen erfolgt am Notfallort herkömmlich
durch Rettungs- und Notarztdienst (organisiert, professionell) auf Grundlage des Rettungsdienstgesetzes,
andere am Notfallort Anwesende (spontan und auf unterschiedlichem Niveau, in der Regel Laienhilfe) auf Grundlage der allgemeinen Hilfepflicht.
In den letzten Jahren haben sich in zunehmendem Maße Initiativen gegründet, die auf örtlicher Ebene im Vorfeld des Rettungsdienstes organisiert Erste Hilfe leisten. Ziel der Initiativen ist die Verkürzung des sogenannten therapiefreien Intervalls bis zum Eintreffen des öffentlichen Rettungsdienstes. In den örtlichen Einrichtungen organisierter Erster Hilfe (im Folgenden als Ersthelfergruppen bezeichnet) sind in der Regel Mitglieder von Hilfsorganisationen und Feuerwehren tätig. Die Ersthelfergruppen werden auch als „First Responder“ oder „Helfer vor Ort“ bezeichnet.
Im Folgenden werden die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit örtlicher Einrichtungen organisierter Erster Hilfe näher dargestellt und Standards definiert.