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Text gilt ab: 01.03.2013

8.   Haftung, Versicherungsschutz

Die Haftung für Schäden bei der Leistung von Erster Hilfe richtet sich nach den allgemeinen Regelungen des Zivilrechts. Die Frage der Haftung für die Tätigkeit der organisierten Ersten Hilfe ist jedoch – soweit ersichtlich – gerichtlich noch nicht entschieden worden. Es wird daher empfohlen, dass der Träger einer Ersthelfergruppe eine Versicherung abschließt und hierüber dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung eine Bestätigung vorlegt.

8.1   Unfallversicherung

Ersthelferinnen und Ersthelfer sind für ihre Tätigkeit gesetzlich unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII).

8.2   Haftpflichtversicherung

Soweit Ersthelfergruppen von Hilfsorganisationen oder Feuerwehren getragen werden, muss die jeweilige Organisation für einen entsprechenden Haftpflichtversicherungsschutz Sorge tragen. Bei Ersthelfergruppen, die als rechtlich unselbstständige Vereinigung organisiert sind, besteht grundsätzlich ein Haftpflichtversicherungsschutz durch die Bayerische Ehrenamtsversicherung. Dieser ist jedoch gegenüber anderweitig bestehenden Versicherungen nachrangig. Der Versicherungsschutz für das eingesetzte Kraftfahrzeug muss auch den Einsatz des Fahrzeugs im Rahmen der Tätigkeit der organisierten Ersten Hilfe umfassen.