Inhalt

Text gilt ab: 01.12.1984

A. Betrieb motorisierter Schneefahrzeuge für die Pflege von Pisten und Loipen

1 

Die Ausnahmegenehmigungen sind mit folgenden Auflagen zu erteilen:

1.1 

Das Fahrzeug muss betriebssicher sein. Als Mindestanforderung sind die Richtlinien der Berufsgenossenschaft zu beachten.

1.2 

Das Fahrzeug muss von auffallender Farbe sein. Es muss mit einer Rundumleuchte für gelbes Blinklicht auf dem Führerhaus ausgestattet sein, die während des Einsatzes des Fahrzeugs einzuschalten ist. Die Lampe der Rundumleuchte muss eine Stärke von mindestens 50 Watt Halogen besitzen. Darüber hinaus soll das Fahrzeug über eine akustische Warneinrichtung verfügen.

1.3 

Der Einsatz des Fahrzeugs ist möglichst auf Zeiten mit wenig Skibetrieb zu beschränken.

1.4 

Das Fahrzeug soll nach Möglichkeit nur bei guten Sichtverhältnissen eingesetzt werden.

1.5 

In unübersichtlichem Gelände oder bei schlechten Sichtverhältnissen sind besondere Sicherheitsvorkehrungen durch das Aufstellen von Flatterleinen, Warntafeln oder Warnposten zu treffen. Reichen diese Vorkehrungen nicht aus, ist die Strecke im erforderlichen Umfang zu sperren und die Sperrung in ausreichender Weise kenntlich zu machen.

1.6 

Das Fahrzeug darf nur von Personen bedient werden, die sachkundig, zuverlässig und eingewiesen sind.

1.7 

Der Fahrer muss die Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder 3 besitzen.

1.8 

Das Schleppen und Befördern von Personen ist verboten. Ausgenommen sind Notfallsituationen und betriebliche Notwendigkeiten.

1.9 

Vor dem Einsatz hat der Halter des Fahrzeugs den Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung von Personen- und Sachschäden nachzuweisen.

2 

Soll die Pistenpflege einer Hauptabfahrt oder eines Hauptskiwanderwegs zur Zeit des Skibetriebs zugelassen werden, so hat die Kreisverwaltungsbehörde vor ihrer Entscheidung die Gemeinde zu beteiligen und die Zulassung ausdrücklich auszusprechen. Eine eigene Entscheidung der Gemeinde nach Art. 24 Abs. 2 LStVG entfällt (Satz 3 a.a.O.). Enthält die Ausnahmegenehmigung nach Art. 12 Abs. 2 BayImSchG keine ausdrückliche Zulassung, muss im Einzelfall noch der Antrag nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 LStVG bei der Gemeinde gestellt werden.