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Text gilt ab: 01.12.1984
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Motorisierte Schneefahrzeuge und Sicherheit auf Skiabfahrten und Skiwanderwegen

LUMBl S. 1984 S. 102

MABl. 1985 S. 2


2129.1-U
Motorisierte Schneefahrzeuge und Sicherheit auf Skiabfahrten und Skiwanderwegen
Gemeinsame Bekanntmachung der Staatsministerien
für Landesentwicklung und Umweltfragen
und des Inneren
Vom 30. November 1984 Nr. 8106 – 841 – 34188 und Nr. I C 2 – 2105 – 16/3
An die
Kreisverwaltungsbehörden
Gemeinden
nachrichtlich:
an die
Regierungen
Dienststellen der Bayerischen Landespolizei und der Bayerischen Grenzpolizei
Der Betrieb motorisierter Schneefahrzeuge bedarf einer Ausnahmegenehmigung nach Art. 12 Abs. 2 BayImSchG. Vor Erteilung der Ausnahmegenehmigung hat die Kreisverwaltungsbehörde u.a. zu prüfen, ob die Sicherheit von Skifahrern auf Skiabfahrten (Pisten) und Skiwanderwegen (Loipen) i. S. von Art. 24 LStVG gefährdet sein kann. Für diese Prüfung werden folgende Hinweise gegeben: