Inhalt

UIGVV
Text gilt ab: 01.06.2016

2. Bestimmung der informationspflichtigen Stellen nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayUIG

1Nach den Vorgaben des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Juli 2013 (Az. C-515/11) ist Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayUIG dahingehend auszulegen, dass die Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung durch die in Art. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bezeichneten Stellen auch den Erlass von Gesetzen im nur materiellen Sinn umfasst, insbesondere von Rechtsverordnungen und Satzungen. 2Die bezeichneten Stellen sind nach dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz grundsätzlich verpflichtet, zu Umweltinformationen über diese Verfahren Zugang zu gewähren.