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Text gilt ab: 15.05.2017
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2126.8.0-G

Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht gemäß Art. 17a Abs. 1 Satz 5 des Bayerischen Krebsregistergesetzes

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 15. Mai 2017, Az. 41i-G8092.1-2017/48-1

(AllMBl. S. 244)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über das Widerspruchsrecht gemäß Art. 17a Abs. 1 Satz 5 des Bayerischen Krebsregistergesetzes vom 15. Mai 2017 (AllMBl. S. 244)

1. Widerspruchsrecht und Übergangsregelung (Art. 5 BayKRegG)

1Jeder kann der dauerhaften Speicherung der Identitätsdaten (Familienname, Vornamen, frühere Namen, Anschriften, Krankenversichertennummer) im Bayerischen Krebsregister widersprechen, soweit sie ihn selbst oder eine seiner Personensorge oder Betreuung unterstehende Person betreffen. 2Diese Identitätsdaten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für Zwecke der verpflichtenden Qualitätssicherung, Abrechnung oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften nicht mehr benötigt werden. 3Das Widerspruchsrecht erfasst auch vor dem 1. April 2017 durch bisherige klinische Krebsregister erhobene Identitätsdaten (Familienname, Vornamen und frühere Namen, Anschrift, Geburtsdatum, Datum der ersten Tumordiagnose und Sterbedatum). 4Der Widerspruch ist schriftlich bei der Vertrauensstelle (Klinikum Nürnberg-Nord, Prof.-Ernst-Nathan-Str. 1, 90419 Nürnberg, aktuelle Anschrift veröffentlicht unter www.krebsregister-bayern.de) einzulegen. 5Er kann auch über Personen, die gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 3 BayKRegG über das Widerspruchsrecht belehrt haben, bei der Vertrauensstelle eingelegt werden. 6Der Widerspruch betrifft bereits erfasste sowie künftig eingehende Identitätsdaten. 7Wurden Daten zu dieser Person von oder an ein anderes Landeskrebsregister gemeldet, ist dieses Landeskrebsregister über die Erhebung des Widerspruchs zu informieren. 8Für einen inhaltlich vergleichbaren Widerspruch, der in einem Land nach dessen Landesrecht eingelegt wurde, gelten die voranstehenden Regelungen entsprechend, sobald er von den dortigen Behörden der zuständigen bayerischen Stelle zur Kenntnis gebracht wurde.

2. Auskunftsrecht und Übergangsregelung (Art. 6 BayKRegG)

1Jeder kann vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) schriftliche Auskunft zu den im Bayerischen Krebsregister gespeicherten Daten verlangen, soweit sie ihn selbst oder eine seiner Personensorge oder Betreuung unterstehende Person betreffen. 2Dieses Auskunftsrecht umfasst auch die Daten, die vor dem 1. April 2017 durch bisherige klinische Krebsregister gespeichert und bereits in das LGL überführt sind.

3. Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 15. Mai 2017 in Kraft.

Ruth Nowak
Ministerialdirektorin