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Text gilt ab: 20.09.1989

4. Zusammenarbeit mit den Gesundheitsbehörden

Die medizinische Fachkompetenz des Schularztes oder mit ihm zusammenarbeitender Ärzte soll in den Unterricht sowie in Beratungen und Entscheidungen bei eventuellen AIDS-Fällen einbezogen werden.
Gemäß Nr. 2.8 der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Unterricht und Kultus und für Arbeit und Sozialordnung vom 12. Oktober 1983 zur Schulgesundheitspflege (KMBl I S. 923, KWMBl I 1987 S. 205) soll der Schularzt die Gesundheitserziehung der Schule durch Aufklärung, Beratung und Belehrung im Rahmen von schulärztlichen Untersuchungen, von schulärztlichen Sprechstunden und von Vorträgen vor Erziehungsberechtigten, Schülern und Lehrern ergänzen und insbesondere darüber informieren, wie durch geeignete Lebensführung Gesundheitsschäden vorgebeugt werden kann.
Den Schulen wird empfohlen, sich bei der Planung entsprechender Veranstaltungen (Lehrerkonferenz, Elternversammlungen) rechtzeitig mit dem jeweils zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung zu setzen.