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GesUVV
Text gilt ab: 01.05.2017

8.   Datenschutz bei Übermittlung von Daten aus der Gesundheitsuntersuchung an behandelnde Ärztinnen und Ärzte

1Grundsätzlich muss die Asylbewerberin bzw. der Asylbewerber einwilligen, wenn die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt Gesundheitsdaten von den Gesundheitsämtern erhalten will. 2Die Ärztin bzw. der Arzt darf also grundsätzlich nur mit Einwilligung seiner Patientinnen bzw. Patienten beim Gesundheitsamt anfragen. 3Das Erheben von Gesundheitsdaten ohne Einwilligung der Betroffenen ist gemäß § 28 Abs. 7 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes unter anderem dann zulässig, wenn dies zum Zweck der Gesundheitsvorsorge oder Behandlung erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal oder durch sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen.