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GesUVV
Text gilt ab: 01.05.2017

7.   Kosten

7.1  

1Die anfallenden Kosten für die Untersuchungen trägt grundsätzlich der jeweils zuständige Sozialhilfe- bzw. Jugendhilfeträger. 2Im Hinblick darauf, dass die Kosten für die Untersuchungen vom Freistaat Bayern (Regierungen) aus Landesmitteln (Einzelplan 10) zu erstatten sind (Art. 8 Abs. 1 und 3 des Aufnahmegesetzes – AufnG), wird von einer Erhebung der bei den staatlichen Gesundheitsämtern und dem LGL anfallenden Gebühren und Auslagen abgesehen (§ 4 der Verordnung über die Benutzungsgebühren der Gesundheitsverwaltung – GGebO). 3Auf Kostenmitteilungen wird verzichtet.

7.2  

Kostenregelungen kommunaler Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes bleiben hiervon unberührt.

7.3  

1Sofern es in Erfüllung der Aufgaben nach den vorstehenden Nummern aus Kapazitätsgründen in Einzelfällen erforderlich ist, dass mit Kooperationsvertrag ausgewählte externe Ärztinnen bzw. Ärzte oder Kliniken Untersuchungen durchführen, sind die hierfür anfallenden Kosten aus Mitteln des Einzelplans 10 zu erstatten. 2Die erforderlichen Mittel sind vor Vertragsabschluss beim Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration anzufordern.