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Text gilt ab: 18.06.1996

3. Beauftragter für die Suchtprävention

Um die fächerübergreifende Suchtprävention an den Schulen zu intensivieren und zu koordinieren, benennt an jeder allgemeinbildenden und beruflichen Schule (mit Ausnahme der Grundschulen) der Schulleiter einen „Beauftragten für die Suchtprävention“, der den Eltern und Schülern bekannt zu geben ist.
Bei der Auswahl der Beauftragten für die Suchtprävention ist darauf zu achten, dass die Lehrkraft an Erziehungsfragen in Schule und Elternhaus besonders interessiert ist und bei den Schülern Achtung und Vertrauen genießt. Auch sollten die Aufgaben des Beauftragten für die Suchtprävention nach Möglichkeit über Jahre hinweg von der gleichen Lehrkraft wahrgenommen werden; deshalb sollte in der Regel eine hauptamtliche Lehrkraft ausgewählt werden. Besondere Eignung für diese Tätigkeit besitzt gerade auch der Beratungslehrer.
Aufgaben des Beauftragten für die Suchtprävention:
Er ist Schlüsselperson, Multiplikator und Koordinator für die Suchtprävention an der Schule.
Mithilfe der vielfältigen Materialien zur Suchtproblematik, die z.B. bei der Interministeriellen Arbeitsgruppe zur Bekämpfung des Drogen- und Rauschmittelmissbrauchs in Bayern im Bayerischen Staatsministerium des Innern und bei den für die gesundheitliche und suchtpräventive Aufklärung zuständigen Behörden und Institutionen Bayerns und des Bundes zur Verfügung stehen, sowie durch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen eignet er sich das nötige Fachwissen an. Er kennt die einschlägigen Gesetze und Verordnungen. Er vermittelt das erworbene Wissen in der schulinternen Fortbildung an seine Kolleginnen und Kollegen und informiert über entsprechende Aufklärungsmaterialien, Literatur und Lehrmittel einschließlich AV-Medien für den Unterricht.
Er hält Kontakt zu der nächstgelegenen Beratungsstelle und dem regionalen Suchtarbeitskreis, um stets über Art und Umfang der Drogenproblematik und von Hilfsangeboten im Einzugsbereich der Schule informiert zu sein. Zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und am Erfahrungsaustausch in den regionalen Suchtarbeitskreisen ist dem Beauftragten für die Suchtprävention nach Möglichkeit Dienstbefreiung zu gewähren.
Im Auftrag des Schulleiters organisiert er von Fall zu Fall Schulveranstaltungen (Elternabende, Projekttage, schulinterne Lehrerfortbildung u. a.) zum Thema Drogen und Rauschmittel. Er versucht, Fachleute zu gewinnen, die bereit sind, bei diesen Veranstaltungen als Referenten mitzuwirken.
Durch die Kenntnis der zu beschreitenden Wege und der örtlichen Beratungs- und Hilfsangebote unterstützt er die Schulleitung, Kollegen, Eltern und Schüler bei eventuellen Drogenfällen an der Schule. Im Bedarfsfall stellt er die Verbindung her zu Einrichtungen, die beratend oder therapeutisch tätig werden, wie z.B. psychosoziale Beratungs- und ambulante Behandlungsstellen, Gesundheitsamt oder Jugendamt.
Es gilt jedoch zu beachten: Der Beauftragte für die Suchtprävention kann für betroffene Schüler weder den Lehrer ihres besonderen Vertrauens noch einen Drogenberater, Fachpsychologen oder Arzt ersetzen. Die Aufgaben des Beauftragten für die Suchtprävention entbinden die anderen Lehrer an der Schule nicht von ihrer unmittelbaren und eigenständigen Erziehungsverantwortung. Auch bei Suchtproblemen muss sich der Schüler an den Lehrer seines besonderen Vertrauens wenden können.