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Text gilt ab: 01.08.1997
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Jugendzahnpflege in Schulen

KWMBl. I 1997 S. 42

AllMBl. 1997 S. 191


2126.1-K
Jugendzahnpflege in Schulen
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst und
für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit
vom 23. Januar 1997 Az.: IV/8 - S7363/1 - 4/132 104/96 und Az.: III/7/025/9/96
Aufgrund des Art. 80 Abs. 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1994 (GVBl S. 689), geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1995 (GVBl S. 850, BayRS 2230-1-1-K) wird zur Durchführung der Jugendzahnpflege in Schulen bestimmt:

1. Aufgaben der Landesarbeitsgemeinschaft Zahngesundheit e. V. (LAGZ)

Die LAGZ erstellt Programme für zahnmedizinische Gruppenprophylaxe in Schulen bis einschließlich der Jahrgangsstufe sechs. Die LAGZ organisiert und finanziert die Programme und unterstützt die Schulen bei der Durchführung. Die Teilnahme ist freiwillig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Die LAGZ führt epidemiologische Untersuchungen durch.

2. Aufgaben der Schulen

Die Aufgaben der Schulen (bis einschließlich Jahrgangsstufe sechs) legt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst fest.

3. In-Kraft-Treten, Aufhebung von Vorschriften

3.1 

Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 1997 in Kraft.

3.2 

Gleichzeitig wird die Gemeinsame Bekanntmachung vom 22. Februar 1986 (KMBl I S. 222; AMBl S. A 53, MABl S. 151) aufgehoben.

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
I.A. J. Hoderlein
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit
I.A. Müller
Ministerialdirektor