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HebBonR
Text gilt ab: 09.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
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2126.0-G

Richtlinie über die Gewährung eines Bonus zur Sicherstellung der Geburtshilfe durch freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger
(Hebammenbonusrichtlinie – HebBonR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 30. Juli 2018, Az. 32a-G8571.88-2017/10-76

(AllMBl. S. 564)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Richtlinie über die Gewährung eines Bonus zur Sicherstellung der Geburtshilfe durch freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger (Hebammenbonusrichtlinie – HebBonR) vom 30. Juli 2018 (AllMBl. S. 564), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 22. November 2021 (BayMBl. Nr. 853) geändert worden ist

Vorbemerkung
1Der Freistaat Bayern gewährt einen Hebammenbonus für freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger, die in Bayern in der Geburtshilfe tätig sind. 2Der Hebammenbonus ist eine freiwillige Leistung und wird nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Bayern als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.