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GesZVV
Text gilt ab: 01.11.2017

4.   Gebühren und Auslagen

4.1  

1Der Freistaat Bayern trägt die Gebühren und Auslagen für seine Beamten und Richter und für seine Bewerberinnen und Bewerber (unabhängig vom Erfolg der Bewerbung) in folgenden Fällen:
a)
vor der Berufung in das Beamtenverhältnis,
b)
vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit,
c)
vor der Versetzung in den Ruhestand,
d)
vor der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis,
e)
zum Nachweis der Dienstunfähigkeit bzw. teilweisen Dienstfähigkeit,
f)
in der Unfallfürsorge,
g)
bei Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen nach der Bayerischen Beihilfeverordnung (§§ 7, 48 Abs. 7 BayBhV),
h)
bei Untersuchungen im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG.
2Der Freistaat Bayern trägt des Weiteren die Kosten für Untersuchungen seiner Beschäftigten nach den Nrn. 3.1 und 3.3 dieser Bekanntmachung.

4.2  

Die staatlichen Gesundheitsämter und die Regierungen sehen in diesen Fällen davon ab, der Dienststelle die Gebühren und Auslagen mitzuteilen (VV Nr. 2.2.1 zu Art. 61 BayHO).

4.3  

Den nicht staatlichen Dienstherren wird empfohlen, auch für ihre Beamtinnen bzw. Beamten und Bewerberinnen bzw. Bewerber die Gebühren und Auslagen zu tragen.