Inhalt

DaÜR-LSI
Text gilt ab: 01.01.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

2. Inhalt der Meldungen nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 BayEGovG

Alle Meldungen sollen folgende Angaben enthalten:
a)
Kurzbezeichnung des Vorfalls mit Datum und Geschäftszeichen,
b)
kurze Darstellung des Sachverhalts, der zu einer Bewertung nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 BayEGovG geführt hat,
c)
die dem Landesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (LSI) nach Art. 16 Abs. 2 bis 4 BayEGovG vorliegenden Daten, soweit diese ersichtlich zur Aufgabenerfüllung der jeweils anderen Beteiligten geeignet und erforderlich sind,
d)
getroffene Maßnahmen, soweit sie Auswirkungen auf die übermittelten Daten haben,
e)
Namen und Kontaktdaten eines fachlichen Ansprechpartners im LSI.