Inhalt

ABLPO II
Text gilt ab: 28.06.2005

Zu § 19 LPO II (Kolloquium):

Über jedes Kolloquium ist von einem Prüfer eine Niederschrift (§ 2 Abs. 2 LPO II) zu fertigen. In ihr werden der Zeitpunkt des Beginns und des Endes des Kolloquiums, die wesentlichen Inhalte der Ausführungen des Prüfungsteilnehmers und des anschließenden vertiefenden Gesprächs, die im zweiten Teil des Kolloquiums gestellten Hauptfragen, die Bewertung der Leistung des Prüfungsteilnehmers durch jeden der beiden Prüfer und die endgültige Note festgehalten. In der Niederschrift ist außerdem anzugeben, ob die Note durch Einigung der beiden Prüfer zustande kam. Die Niederschrift wird von den beiden Prüfern unterschrieben und über die Außenstelle des Prüfungsamts oder den örtlichen Prüfungsleiter dem Prüfungsamt zugeleitet.
Abs. 5:
Die Bewertung der gesamten Leistung des Prüfungsteilnehmers im Kolloquium erfolgt durch die beiden Prüfer. Die Note des Kolloquiums wird dem Prüfungsteilnehmer im Anschluss an das Kolloquium bekannt gegeben.