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Text gilt ab: 01.07.2017
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Richtlinien für das verpflichtende Berufspraktikum im Rahmen der Ausbildung für das Lehramt an beruflichen Schulen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 25. April 2017, Az. VI.2-BS9025-7a.30 256

(KWMBl. S. 152)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst über die Richtlinien für das verpflichtende Berufspraktikum im Rahmen der Ausbildung für das Lehramt an beruflichen Schulen vom 25. April 2017 (KWMBl. S. 152)

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 5 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) entspricht eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgelegte Diplom- oder Masterprüfung für Berufs- oder Wirtschaftspädagogen der Ersten Lehramtsprüfung, wenn sie den Anforderungen des Lehramts genügt und daneben ein mindestens einjähriges einschlägiges berufliches Praktikum oder eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung nachgewiesen wird.
1In diesem Zusammenhang erlässt das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst folgende Richtlinien für das zwölfmonatige Berufspraktikum, das für alle Absolventen einer Diplom- oder Masterprüfung für Berufs- oder Wirtschaftspädagogen im Sinne des Art. 6 BayLBG Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst (Referendariat) für das Lehramt an beruflichen Schulen ist. 2Eine darüber hinausgehende Bestätigung über die Notwendigkeit des Berufspraktikums zur Vorlage für Praktikumsbetriebe ist nicht vorgesehen.