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Text gilt ab: 24.07.2000
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Verwaltungsvereinbarung über die theoretische Ausbildung und die Anstellungsprüfung der Referendare des höheren Bibliotheksdienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Baden-Württemberg an der Bayerischen Bibliotheksschule in München

KWMBl. I 2000 S. 411


Gliederungsnummer :
20383.4-K
Langtitel der Verwaltungsvorschrift :
(Bezeichnung der Verwaltungsvorschrift)
Verwaltungsvereinbarung über die theoreti-
sche Ausbildung und die Anstellungsprüfung
der Referendare des höheren Bibliotheks-
dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken
des Landes Baden-Württemberg an der
Bayerischen Bibliotheksschule in München
Kurztitel/Betreff der Verwaltungsvorschrift :
(Kurzbezeichnung der Verwaltungsvorschrift)
--
Abkürzung der Verwaltungsvorschrift :
(Abkürzung zur raschen Suche der Verwaltungsvorschrift)
--
Erlassende Stelle :
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Erlassdatum :
(Datum der Unterzeichnung der Verwaltungsvorschrift)
5. September 2000
Aktenzeichen :
(bisheriges Aktenzeichen der Verwaltungsvorschrift)
XII/1-K3435-12/36 087
* Adressat der Verwaltungsvorschrift :
(ein oder mehrere Adressaten der Verwaltungsvorschrift)
Länder Bayern und Baden Württemberg
Unterzeichner :
(Unterzeichner der Verwaltungsvorschrift)
Ministerialdirektor Dr. Quint
Fundstelle :
(Fundstellenhinweis, z.B. AllMBl S. ...)
KWMBl I 2000 S. 411
Bezug / Schlagworte :
(Zitierung wichtiger Bezugsnormen; Schlagworte für die Recherche)
Höherer Bibliotheksdienst; Gemeinsame Ausbildung mit Baden-Württemberg
Dokumentklasse :
(Dokumentklasse 1: Für jedermann zugänglich, ggf. auch außerhalb des Behördennetzes
Dokumentklasse 2: Innerhalb des Behördennetzes für alle Nutzer zugänglich
Dokumentklasse 3: Zugriff nur für bestimmte Behördenklassen/=Adressaten möglich)
Dokumentklasse 1
Art :
(Stammverwaltungsvorschrift oder Änderungsverwaltungsvorschrift?)
Stammverwaltungsvorschrift
* Fachlich zuständige Organisationseinheit :
(Angabe von Ressort und Referat/Sachgebiet, wenn die Fortführung der Vorschriften auch über die Datenbank Bayern-Recht organisiert werden soll)
Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, Ref. XII/1
* Ansprechpartner :
(fachlicher Ansprechpartner)
Ministerialrat Dr. Kulman
Anwendungsbeginn :
(Beginn des Anwendungszeitraums)
24. Juli 2000
Anwendungsende :
(Ende des Anwendungszeitraums)
--
* Kommentar :
(Kommentierung einer Verwaltungsvorschrift, Hinweise auf besondere/sonstige Sachverhalte zur Verwaltungsvorschrift – ohne Zitate)
--
* Besondere Hinweise :
(Nennung der Mitteilungsart mit Mitteilungsdatum, Adressaten und nachrichtliche Empfänger einer Verwaltungsvorschrift, Verweisungen auf die Bezugsvorschrift, Verweisungen auf Anlagen, Verweisungen auf bestimmte Urteile, die auch im Text zitiert werden, Nicht-Anwendungszitierungen, Hinweise auf Änderungsverwaltungsvorschriften, Mitteilung der von den Änderungen betroffenen Abschnitte einer Verwaltungsvorschrift, Hinweise auf Änderungen/zum Verfahren/besondere Anmerkungen/Vorankündigungen, Verweise auf inhaltlich verwandte Verwaltungsvorschriften, die im Dokument selbst nicht auftauchen)
--
* Erklärungen von Abkürzungen :
(Erklärungen von im Text verwendeten Abkürzungen, vgl. z.B. AllMBl 1999, S. 35)
--
* Hinweise auf Gliederungsnummern im GAPL und EAPL :
Dateiname der Verwaltungsvorschrift :
(Dateiname, unter dem die Verwaltungsvorschrift im Dateisystem gespeichert bzw. an die juris GmbH übergeben wird)
Verwaltungsvereinbarung höherer Bibliotheksdienst Bayern – Baden-Württemberg
Dateiname der Anlage :
(Dateiname der Anlage, unter dem die Anlage zur Verwaltungsvorschrift im Dateisystem gespeichert bzw. an die juris GmbH übergeben wird)
* Inhaltsübersicht :
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* Verzeichnis der Anlagen :
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Text der Verwaltungsvorschrift :
(Text der Verwaltungsvorschrift einschließlich Tabellen; ggf. Inhaltsübersicht und Verzeichnis der Anlagen vorangestellt).
Der Freistaat Bayern und das Land Baden Württemberg haben eine Verwaltungsvereinbarung über die theoretische Ausbildung und die Anstellungsprüfung der Referendare des höheren Bibliotheksdienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Baden-Württemberg an der Bayerischen Bibliotheksschule in München getroffen.
Die Vereinbarung wird nachstehend bekannt gemacht.
I. A. Dr. Quint
Ministerialdirektor
KWMBl I 2000 S. 411
Zwischen dem Freistaat Bayern
vertreten durch das
Bayerische Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
und
dem Land Baden-Württemberg
vertreten durch das
Ministerium für
Wissenschaft, Forschung und Kunst
wird folgende
VERWALTUNGSVEREINBARUNGgeschlossen:
§ 1
1Referendare des höheren Bibliotheksdienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Baden-Württemberg nehmen an der theoretischen Ausbildung und an der Anstellungsprüfung für den höheren Bibliotheksdienst bei den wissenschaftlichen Bibliotheken in Bayern teil. 2Die theoretische Ausbildung und die Anstellungsprüfung finden in der Bayerischen Biblio-theksschule als Abteilung der Bayerischen Staatsbibliothek in München statt.
§ 2
Für die theoretische Ausbildung und die Anstellungsprüfung gelten die Bestimmungen der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Bibliotheksdienst bei den wissenschaftlichen Bibliotheken in Bayern (ZAPOhBiblD) vom 22. September 1982 (GVBl S. 851).
§ 3
1Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg ist Einstel-lungsbehörde für seine Referendare. 2Diese unterstehen jedoch während der Dauer der theoretischen Ausbildung und der Anstellungsprüfung der Dienstaufsicht der Bayerischen Staatsbibliothek. 3Die bei der Bayerischen Bibliotheksschule geführten Prüfungsakten der Referendare des Landes Baden-Württemberg können vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg jederzeit eingesehen werden. 4Das Ministerium kann zu den mündlichen Teilen der Anstellungsprüfung einen Beobachter entsenden. 5Die Ergebnisse der Anstellungsprüfung seiner Referendare werden dem Ministerium mitgeteilt.
§ 4
Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg erstattet dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst die Kosten für die theoretische Ausbildung seiner Referendare. Die Kostenrechnung erfolgt jeweils nach Abschluss der Ausbildung; zu Beginn der theoretischen Ausbildung wird eine Abschlagszahlung in Höhe der hälftigen zu erwartenden Kosten geleistet.
§ 5
1Das Verwaltungsabkommen kann von den Parteien unter Wahrung einer einjährigen Kündi-gungsfrist gekündigt werden. 2Davon nicht betroffen sind Referendare, die vor Ablauf der Kündigungsfrist mit ihrer Ausbildung begonnen haben.
§ 6
Das Verwaltungsabkommen tritt nach seiner Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.
München, den 6. Juli 2000 Stuttgart, den 24. Juli 2000
Bayerisches Staatsministerium Ministerium für Wissenschaft, Forschung
für Wissenschaft, Forschung und Kunst und Kunst Baden Württemberg
Hans Z e h e t m a i r Klaus von T r o t h a
Staatsminister Minister