Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2023

1.   Praktische Stationsausbildung

1.1   Allgemeines

1.1.1  

Bei der Ausbildung in der Station sollen die Rechtsreferendare in die Tätigkeit und den Arbeitsanfall der Ausbildungsstelle Einblick gewinnen und insbesondere darin unterwiesen werden, wie dieser sorgfältig, sachdienlich und ohne Verzögerung erledigt werden kann. Sie sollen mit aktuellen Vorgängen, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für die Tätigkeit der Ausbildungsstelle typisch sind, betraut werden; vorzugsweise sind examensrelevante Gebiete zu behandeln. Von den Rechtsreferendaren gefertigte Entwürfe und sonstige Arbeiten sind mit ihnen eingehend zu besprechen. Nach Möglichkeit erhalten die Rechtsreferendare Abdrucke der endgültigen Fassungen. Mit Tätigkeiten ohne Ausbildungswert sollen Rechtsreferendare nicht betraut werden.

1.1.2  

Die Befähigung, nach Ende der Ausbildung in der Rechtspraxis tätig zu sein, können die Rechtsreferendare nur erwerben, wenn sie in ihrer Ausbildung diese Rechtspraxis auch tatsächlich miterleben und sie sich nicht nur aus Akten erschließen müssen. Deshalb sind die Anwesenheit der Rechtsreferendare am Arbeitsplatz der Ausbilder an regelmäßig mindestens einem Arbeitstag in der Woche und die Einbeziehung in die praktische Arbeit der Ausbilder entscheidende Bestandteile der Ausbildung. Kurzbesuche, die sich in der Entgegennahme und Ablieferung von Aktenstücken und gelegentlichen Besprechungen erschöpfen, reichen nicht aus.

1.1.3  

Die in § 44 Abs. 2 Satz 1 JAPO hervorgehobene eigenverantwortliche Tätigkeit der Rechtsreferendare hat besonderen Ausbildungswert. Sie ist eine entscheidende Voraussetzung, das Ausbildungsziel des § 44 Abs. 1 JAPO zu erreichen. Deshalb sollen den Rechtsreferendaren im Rahmen der Stationsausbildung, soweit der Ausbildungsstand und die geltenden Bestimmungen es zulassen, Aufgaben zur eigenständigen und eigenverantwortlichen Erledigung zugeteilt werden. Von den hierzu gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten soll Gebrauch gemacht werden.

1.1.4  

Die Rechtsreferendare sind verpflichtet, sich entsprechend den Anordnungen der Ausbilder in der Ausbildungsstelle einzufinden und die ihnen zugeteilten Aufgaben fristgerecht zu erledigen; insbesondere sind die zur Bearbeitung übergebenen Akten pünktlich abzuliefern.

1.1.5  

Kollidieren die Erfordernisse einer sachgerechten Stationsausbildung mit der Pflicht zur Teilnahme der Rechtsreferendare an den Arbeitsgemeinschaften (z. B. bei dem regelmäßigen Sitzungstag eines Gerichts an dem Wochentag, an dem die Arbeitsgemeinschaft stattfindet), so sollen die Ausbilder und die Arbeitsgemeinschaftsleiter einvernehmlich festlegen, an welchen Tagen die Rechtsreferendare zugunsten der Stationsausbildung von der Arbeitsgemeinschaft freigestellt werden.

1.2   Besondere Bestimmungen für die Ausbildung in den Justizstationen

1.2.1  

Die Ausbildung bei Gerichten und Staatsanwaltschaften soll den Rechtsreferendaren die Bedeutung richterlicher und staatsanwaltschaftlicher Entscheidungen für den Rechtsstaat und die Gesellschaft bewusst machen. Sie soll sie vor allem dazu befähigen,
einen unstrukturierten Sachverhalt auf seine rechtliche Relevanz zu analysieren;
Schwerpunkte zu bilden und sich auf die wesentlichen Argumente zu konzentrieren;
komplexe und komplizierte Vorgänge allgemein verständlich darzustellen;
widerstreitende Interessen objektiv zu bewerten und im Wege des Verhandelns zu einem Ausgleich zu bringen, insbesondere durch Hinwirken auf eine gütliche Einigung zwischen den Parteien;
besonnen aufzutreten und Autorität auszustrahlen, ohne Barrieren aufzubauen;
mit Überzeugungskraft zu argumentieren, Konflikte zu bestehen und sich durchzusetzen;
entscheidungsfreudig zu handeln und Entscheidungskompetenz mit hoher Verantwortung auszuüben;
durch effektive Planung und Organisation zeitsparend zu arbeiten.

1.2.2  

Mit dem Einblick in die Tätigkeit und den Arbeitsanfall der Ausbildungsstelle soll auch ein Einblick in die interne Struktur, die Organisation und den Geschäftsablauf bei Gerichten und Staatsanwaltschaften einschließlich der Tätigkeit der jeweiligen Serviceeinheit und der Rechtspfleger verbunden sein.

1.2.3  

Im Rahmen der praktischen Ausbildung bei der Justiz soll das Bewusstsein der Referendare geweckt werden für die Notwendigkeit und Bedeutung
der Bürgernähe der Justiz;
eines positiven Auftretens der Justizangehörigen in der Öffentlichkeit;
der richterlichen Unabhängigkeit;
einer zügigen und kostenbewussten Aufgabenerfüllung;
einer flexiblen Organisation unter Ausnutzung einer leistungsfähigen Büro-, Informations- und Kommunikationstechnik;
der Teamarbeit, auch in und mit den Serviceeinheiten und mit den Rechtspflegern.

1.3   Besondere Bestimmungen für die Ausbildung in der Verwaltungsstation

1.3.1  

Die Ausbildung im öffentlichen Recht hat das Ziel,
die Rechtsreferendare mit den Aufgaben und der Arbeitsweise der Verwaltung und der öffentlich-rechtlichen rechtsberatenden Praxis sowie des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes vertraut zu machen;
sie zu einer eigenverantwortlichen Tätigkeit in diesen Bereichen hinzuführen;
sie zu befähigen, normative Regelungen und Verwaltungsvorschriften in ihren gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und europarechtlichen Zusammenhängen zu sehen;
das Verständnis der Rechtsreferendare für planendes und gestaltendes Verwaltungshandeln zu wecken.

1.3.2  

Während der Ausbildung bei der Verwaltungsbehörde sollen die Rechtsreferendare den Gesetzesvollzug im Bereich der Eingriffs-, Leistungs- und Planungsverwaltung kennen lernen. Dabei werden den Rechtsreferendaren die Auswirkungen des Verwaltungshandelns bewusst gemacht; auf die Vermittlung von Serviceorientierung und Bürgernähe wird besonderer Wert gelegt. Den Rechtsreferendaren soll vor Augen geführt werden, dass die Verwaltung nicht nur abgeschlossene Sachverhalte rechtlich beurteilt, sondern insbesondere auch gestaltend tätig wird.

1.3.3  

Die Rechtsreferendare sollen bei der Verwaltungsbehörde mit den tragenden Grundsätzen der Verwaltungsorganisation und des Verwaltungsablaufs vertraut gemacht werden. Sie sollen lernen, wie die öffentlichen Aufgaben sachgerecht, zügig und wirtschaftlich erfüllt werden können. Die Rechtsreferendare sollen darüber hinaus einen Einblick in die Reformen der Verwaltung erhalten.

1.3.4  

Soweit eine Ausbildung bei einem Verwaltungsgericht, einem Sozialgericht oder einem Finanzgericht erfolgt, sollen die Rechtsreferendare die Besonderheiten des jeweiligen gerichtlichen Verfahrens und die Geschäftsabläufe bei dem betreffenden Gericht kennen lernen.

1.3.5  

Die praktische Ausbildung soll das folgende Programm umfassen, wobei die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden können:

1.3.5.1  

bei der Verwaltungsbehörde:
eine Einführungsveranstaltung zu Beginn der Zuweisung; hierzu gehört insbesondere die Vorstellung des Aufgabenbereichs, der Organisation und der Geschäftsverteilung;
nach Möglichkeit die Vorstellung bei der Behördenleitung;
die Ausbildung in mehreren Abteilungen;
einen Einblick in die Tätigkeit der Juristen (z. B. Tagesablauf, Eingang und Erledigung der Post, Vorbereitung von Sitzungen, gerichtliche Vertretung);
die Teilnahme an einer Besprechung mit Mitarbeitern der Behörde;
die Teilnahme an einer Besprechung bzw. an einem Konfliktgespräch mit Bürgern, Behördenvertretern o. Ä.;
nach Möglichkeit die Teilnahme an einer Sitzung eines kommunalen Gremiums mit Vor- und Nachbereitung;
nach Möglichkeit die Einsichtnahme in einen Flächennutzungsplan und einen Bebauungsplan sowie die Erläuterung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans;
die Teilnahme an einem Außentermin;

1.3.5.2  

bei einem Verwaltungsgericht, einem Sozialgericht oder einem Finanzgericht:
eine Einführungsveranstaltung zu Beginn der Zuweisung; hierzu gehört insbesondere die Vorstellung der Organisation und der Geschäftsverteilung sowie des Geschäftsablaufs;
die Mitwirkung im vorbereitenden Verfahren;
die Teilnahme an Vorberatungen, mündlichen Verhandlungen, Beweis- und Erörterungsterminen sowie Urteilsberatungen.

1.3.6  

Bei den Landratsämtern und Regierungen sind verantwortliche Ausbildungsleiter zu bestellen, die die Ausbildung koordinieren. Den übrigen ausbildenden Behörden und den Gerichten wird empfohlen, ebenfalls Ausbildungsleiter zu bestellen.

1.4   Besondere Bestimmungen für die Ausbildung in der Rechtsanwaltspflichtstation

1.4.1  

In der Rechtsanwaltspflichtstation sollen die Rechtsreferendare eingeführt werden

1.4.1.1  

in die beratende und Prozess verhütende Tätigkeit der Rechtsanwälte:
Vertragsgestaltung unter Berücksichtigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen für die Mandanten;
Vergleichsverhandlungen, Schlichtung und Mediation;

1.4.1.2  

in die forensische Tätigkeit der Rechtsanwälte:
Erstellung von Schriftsätzen (z. B. Klageschrift, Klageerwiderung, Beweiswürdigung, Rechtsmittelbegründung);
Wahrnehmung von Gerichtsterminen (einschließlich Beweisaufnahmen) und Verhandlungsterminen mit Behörden;
Durchführung des außerprozessualen Schriftverkehrs;

1.4.1.3  

in das anwaltliche Berufsrecht, insbesondere §§ 43, 43a, 43b BRAO (vor allem Verschwiegenheitspflicht, Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen sowie Pflichten beim Umgang mit fremden Vermögenswerten, Werbung) und die Berufsordnung, sowie in das anwaltliche Gebührenrecht und das Recht der Anwaltshaftung.

1.4.2  

Die Rechtsreferendare sind mit dem technischen Kanzleibetrieb vertraut zu machen, insbesondere mit der Organisation des Aktenlaufs, der Fristbehandlung und der EDV in einer Anwaltskanzlei.

1.4.3  

Nach einer Einarbeitungszeit sollen die Rechtsreferendare die Möglichkeit zur selbstständigen Bearbeitung von Mandaten aus allen Arbeitsbereichen der Kanzlei unter verantwortlicher Anleitung der Rechtsanwälte erhalten.

1.4.4  

Soweit die Rechtsanwaltsstation gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a JAPO bei einer Verwaltungsbehörde als sonstiger Ausbildungsstelle abgeleistet wird, liegt der inhaltliche Schwerpunkt auf der rechtsberatenden Tätigkeit der Verwaltung.

1.5   Auswahl der Ausbilder in der Rechtsanwaltspflichtstation

1.5.1  

Die Rechtsanwaltskammern stellen den Präsidenten der Oberlandesgerichte je eine Liste der Rechtsanwälte (§§ 4, 46 BRAO) zur Verfügung, die zur Ausbildung von Rechtsreferendaren während der Rechtsanwaltspflichtstation geeignet und bereit sind.

1.5.2  

Die Aufnahme in die Listen erfolgt auf Antrag der Rechtsanwälte.

1.5.3  

Nicht aufgenommen werden Rechtsanwälte,
die nach dem Zuschnitt ihrer Tätigkeit die Ausbildungsinhalte nicht vermitteln können,
gegen deren persönliche Eignung als Ausbilder Bedenken bestehen.

1.5.4  

Aus den in 1.5.3 genannten Gründen sowie bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Bekanntmachung kann eine Eintragung gelöscht werden.

1.5.5  

Die Aufnahme in die Listen ist Voraussetzung für die Zuweisung von Rechtsreferendaren. Sie gibt Rechtsanwälten keinen Anspruch auf Zuweisung bestimmter Rechtsreferendare und ersetzt nicht die Zustimmung zur Zuweisung im Einzelfall.

1.6   Allgemein zugelassene Ausbildungsstellen für die Ausbildung im Pflichtwahlpraktikum

1.6.1  

Für die Ausbildung im Pflichtwahlpraktikum sind gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 JAPO folgende Ausbildungsstellen allgemein zugelassen:

1.6.1.1  

Im Berufsfeld 1 (Justiz):
Bayerisches Oberstes Landesgericht
Oberlandesgericht – Familiensenat
Landgericht – Strafkammer – Jugendkammer
Amtsgericht – Jugendgericht, gegebenenfalls in Verbindung mit der Bewährungshilfe oder Jugendgerichtshilfe
Staatsanwaltschaft
Amtsgericht – Familiengericht
Notar (soweit Volljurist und Nurnotar);

1.6.1.2  

im Berufsfeld 2 (Verwaltung):
Regierung oder Bezirk
kreisfreie Stadt, Große Kreisstadt oder Landratsamt
Verwaltungsgerichtshof, Verwaltungsgericht oder Landesanwaltschaft Bayern
Verwaltung des Deutschen Bundestags
Verwaltung des Bundesrats
Bayerischer Staatsminister bzw. Bayerische Staatsministerin für Europaangelegenheiten und Internationales
Verwaltung des Bayerischen Landtags
Europäische Union
Verwaltung der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer
Landessozialgericht, Sozialgericht;

1.6.1.3  

im Berufsfeld 3 (Anwaltschaft):
Rechtsanwälte, die bereits seit drei Jahren in Deutschland zugelassen sind;

1.6.1.4  

im Berufsfeld 4 (Wirtschaft):
Regierung
Europäische Union;

1.6.1.5  

im Berufsfeld 5 (Arbeits- und Sozialrecht):
Landesarbeitsgericht
Arbeitsgericht
Landessozialgericht
Sozialgericht
Regierung
Internationales Arbeitsamt in Genf;

1.6.1.6  

im Berufsfeld 6 (Internationales Recht und Europarecht):
Landgericht
Europäisches und Deutsches Patentamt
Vereinte Nationen und ihre Nebenorganisationen
Europäische Union
ausländisches Gericht
Internationale Handelskammer in Paris
Europarat und OECD
Vertretung des Freistaates Bayern bei der Europäischen Union;

1.6.1.7  

im Berufsfeld 7 (Steuerrecht):
Finanzbehörde
Finanzgericht;

1.6.1.8  

im Berufsfeld 8 (Informationstechnologierecht und Legal Tech):
Rechtsanwälte, die bereits seit drei Jahren in Deutschland zugelassen und zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung für Informationstechnologierecht berechtigt sind.

1.6.2  

Die Zulassung weiterer Ausbildungsstellen richtet sich nach § 49 Abs. 2 Satz 2 bis 5 JAPO.

1.7   Ausbildungsleistungen und Zeugnis

1.7.1  

Die Rechtsreferendare sollen während der Ausbildung in den Pflichtstationen folgende Ausbildungsleistungen erbringen:

1.7.1.1  

In der Zivilrechtsstation:
fünf schriftliche Arbeiten, davon zwei Urteile; die Zahl der zu erbringenden Ausbildungsleistungen kann im Einzelfall nach dem Ermessen des Ausbilders unterschritten werden, sofern besonders komplexe oder umfangreiche Akten zur Bearbeitung ausgegeben wurden. Wird die Station gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 JAPO teilweise bei einem Gericht in Familiensachen, für Arbeitssachen oder in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit abgeleistet, so ist von den in Satz 1 genannten Arbeiten ein Urteil oder Beschluss in diesem Bereich zu fertigen;
Teilnahme an vier Sitzungstagen, davon im Falle einer Ausbildung nach § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 JAPO ein Sitzungstag bei einem Gericht in Familiensachen, für Arbeitssachen oder in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit.

1.7.1.2  

In der Strafrechtsstation:
1.7.1.2.1  
Staatsanwaltschaft:
sechs schriftliche Abschlussverfügungen oder andere nach Einschätzung des Ausbilders gleichwertige schriftliche Leistungen, davon zwei Anklageerhebungen oder umfangreichere Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO; die Zahl der zu erbringenden Ausbildungsleistungen kann im Einzelfall nach dem Ermessen des Ausbilders unterschritten werden, sofern besonders komplexe oder umfangreiche Akten zur Bearbeitung ausgegeben wurden;
Wahrnehmung des Amtes des Staatsanwalts in der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter beim Amtsgericht in acht Verfahren, wobei möglichst in vier Verfahren ein Plädoyer gehalten werden soll; dies umfasst auch die Wahrnehmung der Sitzungsvertretung unter Aufsicht und im Beisein des ausbildenden Staatsanwalts. Die Zahl kann im Einzelfall nach dem Ermessen des Ausbilders unterschritten werden, sofern die Sitzungsvertretung in Verfahren mit Fortsetzungsterminen oder in besonders anspruchsvollen Verfahren erfolgt ist.
Die zu erbringenden Leistungen vermindern sich angemessen, sofern auf den letzten Monat der Ausbildung in der Strafrechtsstation gemäß § 48 Abs. 4 Satz 3 JAPO eine Ausbildung an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer angerechnet wird.
1.7.1.2.2  
Strafrichter:
Teilnahme an vier Sitzungstagen und vier (nicht abgekürzte) Urteile, möglichst aus der Teilnahme an der jeweiligen Sitzung; die Zahl der zu erstellenden Urteile kann im Einzelfall nach dem Ermessen des Ausbilders unterschritten werden, sofern es sich um besonders komplexe oder umfangreiche Verfahren handelte. Die zu erbringenden Leistungen vermindern sich angemessen, sofern auf den letzten Monat der Ausbildung in der Strafrechtsstation gemäß § 48 Abs. 4 Satz 3 JAPO eine Ausbildung an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer angerechnet wird.

1.7.1.3  

In der Verwaltungsstation:
1.7.1.3.1  
Verwaltungsbehörde:
die schriftliche Bearbeitung von drei Fällen; die Zahl der zu erbringenden Ausbildungsleistungen kann im Einzelfall nach dem Ermessen des Ausbilders unterschritten werden, sofern besonders komplexe oder umfangreiche Akten zur Bearbeitung ausgegeben wurden; in höchstens einem Fall kann die schriftliche Arbeit auch durch eine mündlich zu erbringende Leistung ersetzt werden. Bei der Ableistung einer zweimonatigen Ausbildung bei einem Verwaltungsgericht, einem Sozialgericht oder einem Finanzgericht (vgl. Nr. 1.7.1.3.2) oder im Fall einer Anrechnung einer Ausbildung an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer gemäß § 48 Abs. 4 Satz 3 JAPO verringern sich die bei der Verwaltungsbehörde zu erbringenden Ausbildungsleistungen auf die schriftliche Bearbeitung eines Falls;
1.7.1.3.2  
bei der Ableistung einer zweimonatigen Ausbildung bei einem Verwaltungsgericht, einem Sozialgericht oder einem Finanzgericht:
die Fertigung von zwei Entwürfen für abzufassende Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse); die Zahl der zu erbringenden Ausbildungsleistungen kann im Einzelfall nach dem Ermessen des Ausbilders unterschritten werden, sofern besonders komplexe oder umfangreiche Akten zur Bearbeitung ausgegeben wurden.

1.7.1.4  

In der Rechtsanwaltspflichtstation:
zehn schriftliche Arbeiten, etwa Klageschriften oder -erwiderungen, Berufungsbegründungen oder -erwiderungen oder rechtsgestaltende Arbeiten;
Teilnahme an sieben Mandantengesprächen, wobei den Rechtsreferendaren Gelegenheit zur aktiven Teilnahme gegeben werden soll; Erstellung von vier Besprechungsvermerken mit tatsächlicher und rechtlicher Würdigung;
Teilnahme an acht Gerichtsterminen oder vergleichbaren Besprechungen i. S. v. Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG, wobei den Rechtsreferendaren Gelegenheit zur aktiven Teilnahme gegeben werden soll; hierbei sollen sie im Falle einer Beweisaufnahme diese durch Aufstellung eines Fragenkatalogs vorbereiten.
Die bei Rechtsanwälten zu erbringenden Leistungen vermindern sich angemessen, soweit die Ausbildung in der Rechtsanwaltspflichtstation teilweise bei den in § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO genannten anderen Stellen abgeleistet wird.

1.7.2  

Im Fall einer Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit reduziert sich die Zahl der zu erbringenden Ausbildungsleistungen angemessen.

1.7.3  

Die gemäß § 54 JAPO zu erstellenden Zeugnisse sind mit dem von der zuweisenden Stelle in Absprache mit dem Staatsministerium der Justiz bzw. dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration gefertigten Vordruck alsbald nach Beendigung der Ausbildung zu erstellen und den Dienstvorgesetzten der Rechtsreferendare vorzulegen.