Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2011

5. Ausbildungsvertrag, Ausbildungsplan, Ausbildungszeugnis

5.1 

1Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts (Leitende Oberstaatsanwältin oder Leitender Oberstaatsanwalt) schließt mit der oder dem Studierenden einen Ausbildungsvertrag nach Nr. 3.2 der Bestimmungen zum Vollzug der praktischen Studiensemester an den staatlichen Fachhochschulen in Bayern ab. 2Für diesen soll ein Vertragsformular entsprechend dem Muster der Anlage zu Nr. 3.2 der genannten Bestimmungen verwendet werden. 3Der Ausbildungsvertrag bedarf der Zustimmung der Hochschule. 4Die Ausbildung darf nur durchgeführt werden, wenn die Zustimmung der Hochschule vorliegt.

5.2 

1Die ausbildenden Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer (Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer) erstellen einen individuellen Ausbildungsplan. 2Dieser ist Bestandteil des Ausbildungsvertrags. 3Er bedarf der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts (der Leitenden Oberstaatsanwältin oder des Leitenden Oberstaatsanwalts).

5.3 

Zum Abschluss der praktischen Ausbildung erstellt die ausbildende Bewährungshelferin oder der ausbildende Bewährungshelfer (Gerichtshelferin oder Gerichtshelfer) nach den Richtlinien der Hochschulen über den Erfolg der Ausbildung ein Zeugnis (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Musterausbildungsvertrags), das der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts über die Leitende Bewährungshelferin oder den Leitenden Bewährungshelfer bzw. der Leitenden Oberstaatsanwältin oder dem Leitenden Oberstaatsanwalt zur Genehmigung vorzulegen ist.