Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2011

6. Ausbildung von Studenten

6.1 

1Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer (Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer), die über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung verfügen und mindestens ein Jahr bei der gleichen Dienststelle tätig sind, sind im Rahmen ihrer Dienstaufgaben verpflichtet, Studierende während der praktischen Studiensemester auszubilden. 2Bei der Zuteilung von Studierenden ist auf die Belastung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers (Gerichtshelferin oder Gerichtshelfers) Rücksicht zu nehmen; die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer (Gerichtshelferin oder Gerichtshelfer) ist vor der Zuteilung formlos zu hören.

6.2 

1Auch wenn den Studierenden eine weitgehend selbstständige Betreuung von Probanden übertragen wird, bleibt die Verantwortung für Aufsicht und Betreuung bei den zuständigen Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfern (Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfern). 2Selbstständiges sozialpädagogisches Handeln soll Studierenden nur bei entsprechender Eignung und erst nach einer angemessenen Ausbildungszeit übertragen werden. 3Mit Probanden, die besonderer Betreuung und Aufsicht bedürfen (Risikoprobanden), sollen Studierende grundsätzlich nicht befasst werden.