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Text gilt ab: 01.09.1994
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Vollzug der Beihilfevorschriften (BhV); Abrechnung von Aufwendungen teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer

FMBl. 1994 S. 264

StAnz. 1994 Nr. 28


2034.7-F
Vollzug der Beihilfevorschriften (BhV);
Abrechnung von Aufwendungen teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 5. Juli 1994 Az.: 25 - P 2026 - 130/2 - 36 535
A.
Nachstehend wird das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 20. Mai 1994 - D III 1 - 220 220 - 2 b/3.1 - bekannt gegeben. Es enthält Regelungen zur Abrechnung von Aufwendungen von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern.
Rundschreiben
des Bundesministeriums des Innern
vom 20. Mai 1994
- D III 1 - 220 220 - 2 b/3.1 -
Durch § 1 Nr. 12 des 69. Änderungstarifvertrages zum BAT vom 25. April 1994 haben die Tarifvertragsparteien vereinbart:
„§ 40 wird wie folgt geändert:
a)
in Satz 1 werden das Komma nach dem Wort „angewendet “ durch einen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz gestrichen.
b)
Es wird der folgende Unterabsatz angefügt:
´Nicht vollbeschäftigte Angestellte erhalten von der errechneten Beihilfe de Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten zu der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit steht.` “
Diese Regelung gilt ab 1. September 1994 (§ 5 Buchst. B des Änderungstarifvertrages) für alle Teilzeitbeschäftigten die unter den BAT fallen, also auch für Teilzeitkräfte, die bereits zum jetzigen Zeitpunkt im Arbeitsverhältnis stehen. Teilzeitbeschäftigte im Sinn des § 3 Buchst. N BAT sind weiterhin nicht beihilfeberechtigt.
Zur Durchführung der Tarifvertragsänderung weise ich auf Folgendes hin:
1.
Für Vollzeitbeschäftigte ergeben sich gegenüber der bisherigen Regelung keine Änderungen; sie erhalten - wie bisher - die volle Beihilfe.
2.
Für Teilzeitbeschäftigte, deren regelmäßige Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeitnehmers (§ 15 Abs. 1 BAT und die Sonderregelungen hierzu) beträgt, erfolgt die Beihilfeberechnung nach den bis 31. August 1994 noch geltenden Bestimmungen entsprechend der Beihilfeberechnung für einen Vollbeschäftigten. Für Aufwendungen, die ab dem 1. September 1994 entstehen (vgl. § 5 Abs. 2 BhV oder entsprechende Vorschriften der Länder), ist die errechnete Beihilfe (= beihilfefähige Aufwendungen zum Regelbemessungssatz nach § 14 BhV oder entsprechende Vorschriften der Länder) anteilig entsprechend der im Einzelfall vereinbarten Wochenarbeitszeit zu gewähren. Hierbei ist abzustellen auf die Wochenarbeitszeit, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen vereinbart war.
Bei Aufwendungen, die vor dem 1. September 1994 entstanden sind, bleibt es bei der vollen Beihilfegewährung.
3.
Teilzeitbeschäftigte mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 BAT und die Sonderregelungen hierzu) hatten bisher keinen Beihilfeanspruch. Für diesen Personenkreis kann nunmehr ab 1. September 1994 ein Beihilfeanspruch nach den geltenden Bestimmungen entstehen. Für Aufwendungen, die ab diesem Zeitpunkt entstehen, ist die Berechnung der Beihilfe ebenfalls zunächst wie für einen Vollbeschäftigten vorzunehmen. Sodann ist die errechnete Beihilfe (vgl. Nummer 2) anteilig entsprechend der im Einzelfall vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit festzusetzen. Es ist abzustellen auf die Wochenarbeitszeit, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen vereinbart war.
Durch Änderung des MTL II durch den Änderungstarifvertrag Nr. 51 vom 25. April 1994 wurden die Regelungen auch für die Arbeiter vereinbart; die obigen Ausführungen gelten demnach für Arbeiter entsprechend.
Ich bitte, die betroffenen Arbeitnehmer in geeigneter Weise rechtzeitig auf diese Rechtsänderung hinzuweisen, damit sich diese hierauf einstellen können.
B.
Ergänzend werden hierzu folgende Durchführungshinweise gegeben:
1.
Der in Nummer 2 des BMI-Rundschreibens enthaltene Klammerzusatz zur Umschreibung des Begriffs der „errechneten Beihilfe “ ist in folgender Fassung anzuwenden: „(= das ist der Betrag, der an einen vollbeschäftigten Arbeitnehmer zu zahlen wäre) “.
Damit kommt der Willen der Tarifvertragsparteien klar zum Ausdruck, dass von der durchzuführenden anteiligen Berechnung bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern auch Pauschalbeihilfen z.B. bei Geburt (§ 11 Abs. 2 BhV), Tod (§ 12 Abs. 1 BhV) oder bei Pflege durch nahe Angehörige (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 BhV) erfasst sind.
2.
Die Änderung der Tarifverträge beruht auf einer Entscheidung des BAG vom 17. Juni 1993 - 6 AZR 396/92 -. Danach sind Arbeitnehmer auch dann beihilfeberechtigt, wenn sie weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind. Nach Auffassung des Gerichts stellt eine Teilzeitbeschäftigung in dem genannten Umfang keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung in dem bisher gekannten Ausmaß dar.
Es bestehen keine Bedenken wenn anhängige Abhilfe- und arbeitsgerichtliche Verfahren im Sinn dieser Rechtsprechung erledigt werden. Dem betreffenden Arbeitnehmer ist Beihilfe zu gewähren, wie sie einem vollbeschäftigten Arbeitnehmer zusteht.
Darüber hinaus bestehen keine Bedenken, wenn zu Beihilfeanträgen entsprechend teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer Beihilfe wie bei einem vollbeschäftigten Arbeitnehmer gewährt wird, soweit Aufwendungen betroffen sind, die vor dem 1. September 1994 entstanden sind bzw. noch entstehen.
Den nichtstaatlichen Dienstherrn wird empfohlen entsprechend zu verfahren.
I. A.
Dr. Wolf
Ministerialdirektor