Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2009

1. Allgemeines

1.1  Rechtliche Grundlagen:

Nach Anhang Teil 4 Abs. 2 Ziffer 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vom 18. Dezember 2008 (BGBl I S. 2768) hat der Arbeitgeber/Dienstherr seinen Beschäftigten (Beamtinnen/Beamten, Richterinnen/Richtern, Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern) eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anzubieten. Der Sehtest kann durch die Betriebsärztin/den Betriebsarzt, aber auch durch eine andere fachkundige Person erfolgen. Erweist sich aufgrund der Ergebnisse dieser Untersuchung eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, ist diese zu ermöglichen. Entsprechendes gilt bei Auftreten von Sehbeschwerden.
Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Untersuchungsergebnis ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.

1.2  Definition der Begriffe „normale Sehhilfen “/ „spezielle Sehhilfen“ :

Normale Sehhilfen sind zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit notwendig und genügen den Sehanforderungen des Alltags. Spezielle Sehhilfen sind an die besonderen Bedingungen und die individuellen Sehanforderungen der Bildschirmarbeit des Beschäftigten angepasst. Sie eignen sich nicht als Alltagsbrille. Bildschirmbrillen können mit Einstärken-, Mehrstärken- oder speziellen Bildschirmgleitsichtgläsern ausgestattet sein.

1.3  Erforderlichkeit einer speziellen Sehhilfe bei altersbedingter Veränderung des Sehens:

Mit dem Alter vermindert sich das Akkommodationsvermögen, so dass etwa ab dem 45. Lebensjahr eine Altersnahbrille erforderlich werden kann, bei Hyperopie auch schon früher. Eine Altersnahbrille ist für die Bildschirmarbeit geeignet, wenn sie ein ausreichend großes Sehfeld besitzt und bei noch ausreichendem Akkommodationsvermögen scharfes Sehen auf Entfernungen zwischen Tastatur (ca. 40 cm) und Bildschirm (ca. 50 bis 70 cm) ermöglicht.
Wenn bei stärker eingeschränktem Akkommodationsvermögen die Altersnahbrille für die Bildschirmarbeit nicht mehr ausreicht, oder die Universalgleitsichtbrille zwar für den Alltag ausreicht, aber zu Beschwerden bei der Bildschirmarbeit führt, ist eine Bildschirmbrille notwendig.
In der Regel gilt: Wer bei der Bildschirmarbeit keine asthenopischen (fehlsichtigkeitsbedingten) Beschwerden hat und dessen Visus die Kriterien nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung „Bildschirmarbeitsplätze “ (G 37) erfüllt, benötigt keine spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit.