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Text gilt ab: 01.12.2022

9.   Muster-Arbeitsverträge für außertariflich Beschäftigte

Die bisherige Vergütungsgruppe I BAT ist in der Entgelttabelle des TV-L nicht mehr abgebildet. Die Beschäftigungsverhältnisse bei Übertragung entsprechender Tätigkeiten sind seit dem 1. November 2006 außertariflich zu regeln (§ 17 Abs. 2 TVÜ-Länder).
Nach Art. 40 BayHO ist u. a. vor der Gewährung von über- und außertariflichen Leistungen die Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat einzuholen, wenn diese zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.
Soweit das Entgelt im Kalenderjahr 100 000 Euro brutto nicht überschreitet, gilt diese Zustimmung allgemein als erteilt. Sollten auf dieser Basis Beschäftigte nicht zu gewinnen sein und andere geeignete Bewerberinnen/Bewerber nicht zur Verfügung stehen, kann im Einzelfall mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat ein außertarifliches Entgelt von bis zu 112 000 Euro brutto gewährt werden.
Mit dem außertariflichen Entgelt ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verbunden, die für vergleichbare Beamte des Freistaates Bayern jeweils maßgebend ist. Mehrarbeit und Überstunden bis zu der nach dem Arbeitszeitgesetz zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit (derzeit: 48 Stunden) sind durch das außertarifliche Entgelt abgegolten.