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Text gilt ab: 22.01.1992

1.3 

Ob und gegebenenfalls seit wann anderen Beschäftigten des Freistaates Bayern Anwartschaft auf Versorgung und Hinterbliebenenversorgung im Sinne der vorgenannten Bestimmungen gewährleistet ist, bleibt der Entscheidung der für die einzelnen Verwaltungen zuständigen obersten Dienstbehörden vorbehalten.