Inhalt

Text gilt ab: 22.01.1992

1.2 

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI wird festgestellt, dass den Dienstanfängern des Freistaates Bayern (Art. 27 Abs. 1 BayBG) vom Tage der Einberufung an Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach den Vorschriften des Bayerischen Beamtengesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist. Sie sind daher nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Ihre dienstrechtliche Stellung wird hierdurch nicht berührt.