Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1979

Nr. 2
Dienstreisen

Bei Reisen zur Erledigung außerhalb des Rahmens der vorgeschriebenen Ausbildung besonders übertragener Dienstgeschäfte (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayRKG), aus Anlass einer Zuweisung zur Vertretung oder Aushilfe, der Aufhebung einer solchen Zuweisung sowie zum Ablegen vorgeschriebener Laufbahnprüfungen wird Reisekostenvergütung wie bei Dienstreisen gewährt. Das Gleiche gilt bei Dienstgängen zur Erledigung besonders übertragener Dienstgeschäfte (Art. 2 Abs. 2 BayRKG). Bestimmungen nach Art. 17 oder Art. 18 BayRKG sind zu beachten. Findet eine Laufbahnprüfung unmittelbar im Anschluss an einen Lehrgang statt, so wird für die Rückreise Reisekostenvergütung wie bei einer Dienstreise gewährt.