Inhalt

VV-BayRKG
Text gilt ab: 01.04.2020

1.   Geltungsbereich

1.0  

Die Vorschrift bestimmt abschließend den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich, für den eine Auslagenerstattung unmittelbar nach den Bestimmungen des BayRKG in Betracht kommt.

1.1  

1Bei Dienstreisen und Dienstgängen wird Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen (Art. 30 LlbG) Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der für Angehörige der Besoldungsgruppe A 3 bis A 7 geltenden Bestimmungen gewährt. 2Bei Reisen zum Zweck der Ausbildung gilt Art. 24 Abs. 1 bis 3, bei Zuweisung zu einer anderen Ausbildungsstelle Art. 23 Abs. 2 entsprechend.

1.2.1  

1Bei Vorstellungsreisen von dazu eingeladenen Bewerbern und Bewerberinnen, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören oder im Zeitpunkt der Vorstellung bei einem anderen Dienstherrn beschäftigt sind, können auf Antrag erstattet werden:
Fahrkosten bis zu den in Art. 5 Abs. 1 für Angehörige der Besoldungsgruppen A 3 bis A 7 festgelegten Grenzen oder beim Benutzen eines eigenen Fahrzeugs 75 % der Wegstreckenentschädigung nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1, ausgenommen Fahrkosten am Wohnort.
Schwerbehinderten Bewerbern und Bewerberinnen können die Fahrkosten wie bei einer Dienstreise erstattet werden.
Notwendige Übernachtungskosten bis zur Höhe der in Nr. 9.3.4 genannten Beträge. Art. 7 und Art. 11 Abs. 1 sind entsprechend anzuwenden.
2Bewerbern und Bewerberinnen soll zusammen mit der Einladung zur persönlichen Vorstellung Auskunft über die Kostenerstattung erteilt werden.

1.2.2.  

Angeordnete Reisen von Bewerbern und Bewerberinnen innerhalb des öffentlichen Dienstes des Freistaates Bayern sind wie Dienstreisen zu entschädigen.