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BayVR
Text gilt ab: 01.08.2015

2.   Allgemeines

2.1  

Vorschüsse dürfen nicht zu einer untragbaren Verschuldung führen. Die Tilgung des Vorschusses muss gesichert erscheinen.

2.2  

Im Rahmen der zulässigen Höchstbeträge (Nr. 4) können Vorschüsse aus verschiedenen Anlässen nebeneinander bewilligt werden.

2.3  

Sind aus demselben Anlass mehrere Beschäftigte berechtigt, so kann der Vorschuss nur einmal bewilligt werden.

2.4  

Vorschüsse dürfen nicht bewilligt werden, soweit für denselben Zweck sonstige Leistungen zustehen.

2.5  

Vorschüsse sollen nicht bewilligt werden, wenn der Antrag mehr als sechs Monate vor oder nach dem Ereignis gestellt wird, das die unabwendbaren Aufwendungen verursacht. Im Fall der Beschaffung oder Erstellung einer Wohnung (Nr. 3.2.2) gilt der Tag der Beziehbarkeit der Wohnung als das für die Antragstellung maßgebende Ereignis.