Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2016

2.  Ausgleich für Rufbereitschaft

2.1 

Im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist den Beamtinnen und Beamten die geleistete Zeit der Rufbereitschaft zu einem Achtel durch Freizeit auszugleichen.

2.2 

1Rufbereitschaft liegt vor, wenn sich die Beamtin/der Beamte auf Anordnung des Dienstherrn außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Dienstherrn anzuzeigenden Stelle aufzuhalten hat, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Der Dienstherr darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. 3Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Ärztinnen und Ärzte vom Dienstherrn mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.