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VerftöDBek
Text gilt ab: 01.11.2016
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2030.3-F

Bekanntmachung über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst
(Verfassungstreue-Bekanntmachung – VerftöDBek)

Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung
vom 3. Dezember 1991, Az. B III 3-180-6-403

(AllMBl. S. 895)

(FMBl. S. 510)

(StAnz. Nr. 49)

Zitiervorschlag: Verfassungstreue-Bekanntmachung (VerftöDBek) vom 3. Dezember 1991 (AllMBl. S. 895, StAnz. Nr. 49), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 27. September 2016 (AllMBl. S. 2138) geändert worden ist

Teil 1   Allgemeines

1.   Pflicht zur Verfassungstreue

Nach dem Grundgesetz, der Verfassung, dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und dem Deutschen Richtergesetz
darf in das Beamten- oder Richterverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung eintritt;
sind Beamte und Richter verpflichtet, sich aktiv innerhalb und außerhalb des Dienstes für die Erhaltung dieser Grundordnung einzusetzen.

2.   Grundsätze für die Prüfung

2.1  

Jeder Einzelfall muss für sich geprüft und entschieden werden. Von folgenden Grundsätzen ist dabei auszugehen:

2.2   Bewerber

2.2.1  

Ein Bewerber, der verfassungsfeindliche Aktivitäten entwickelt, wird nicht in den öffentlichen Dienst eingestellt.

2.2.2  

Gehört ein Bewerber einer Organisation an, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, so begründet diese Mitgliedschaft Zweifel daran, ob er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten wird.

2.2.3  

Für den freiheitlich-rechtsstaatlichen öffentlichen Dienst ist nicht geeignet, wer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder für das Ministerium für Staatssicherheit bzw. Amt für Nationale Sicherheit der früheren DDR tätig war.

2.3   Beamte und Richter

Erfüllt ein Beamter oder Richter durch Handlungen oder wegen seiner Mitgliedschaft in einer Organisation verfassungsfeindlicher Zielsetzung die Anforderungen des § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG – bei einem Richter in Verbindung mit § 71 des Deutschen Richtergesetzes – nicht, aufgrund derer er verpflichtet ist, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, so hat der Dienstherr aufgrund des jeweils ermittelten Sachverhalts die gebotenen Konsequenzen zu ziehen und insbesondere zu prüfen, ob die Entfernung des Beamten oder Richters aus dem Dienst anzustreben ist.

3.   Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gelten entsprechend den jeweiligen tariflichen Bestimmungen dieselben Grundsätze.

Teil 2 Verfahren

Die Staatsregierung bekräftigt die Verbindlichkeit dieser Grundsätze für alle öffentlich-rechtlichen Dienstherren und Arbeitgeber in Bayern.
Zur Durchführung dieser Grundsätze wird Folgendes bestimmt:

1.

Vor der Einstellung eines Bewerbers in den öffentlichen Dienst ist der Bewerber gemäß Anlage 1 zu belehren. Ihm ist ein Verzeichnis extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen zu übergeben. Der Bewerber hat daraufhin den Fragebogen gemäß Anlage 2 auszufüllen und die Erklärung gemäß Anlage 3 zu unterzeichnen. Personen, die bereits im Dienst des Freistaates Bayern tätig sind oder waren und entweder ohne Zeitverzögerung oder innerhalb einer Frist von drei Jahren in ein anderes Beschäftigten- oder Beamtenverhältnis übernommen werden sollen, sind nicht erneut zu überprüfen, soweit keine besonderen Verdachtsmomente bestehen. Bestehen besondere Verdachtsmomente, die noch nicht überprüft wurden, ist jedoch erneut nach Nrn. 1 bis 6 zu verfahren. In jedem Fall ist jedoch bei der erneuten Einstellung des Bewerbers die Erklärung gemäß Anlage 4 zu unterzeichnen.
Wird der Fragebogen nicht oder nicht vollständig ausgefüllt oder nicht unterschrieben und bestehen deshalb Zweifel an der Verfassungstreue des Bewerbers, so erfordert die Prüfung der Verfassungstreue in der Regel eine Anfrage beim Landesamt für Verfassungsschutz (mit Zustimmung des Bewerbers), bei Bewerbern aus dem Beitrittsgebiet in den in § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d, e und h sowie § 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d, e und h des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) genannten Fällen zusätzlich beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Ob diese Vorgehensweise als ausreichend erscheint, ist im jeweiligen Einzelfall besonders sorgfältig zu prüfen. Verweigert der Bewerber auch die Zustimmung zur Anfrage beim Landesamt für Verfassungsschutz beziehungsweise beim Bundesbeauftragten, so scheidet eine Einstellung aus.

2.

Bestehen aufgrund der Angaben im Fragebogen, der Weigerung des Bewerbers die Erklärung gemäß Anlage 3 oder Anlage 4 zu unterschreiben oder aufgrund anderweitig bekannt gewordener Tatsachen Zweifel daran, dass der Bewerber jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung eintritt, so müssen diese Zweifel vor einer Einstellung ausgeräumt werden. Mittel dazu sind insbesondere
eine Anfrage beim Landesamt für Verfassungsschutz, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Einstellung begründen. Das Landesamt für Verfassungsschutz ist verpflichtet, Anfragen dieser Art unverzüglich zu beantworten. Liegen Erkenntnisse vor, so sind die Auskünfte auf Tatsachen zu beschränken, die gerichtsverwertbar sind. Unterbleibt die Übermittlung von Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz, weil aus Rechtsgründen eine Befugnis zur Übermittlung an die Einstellungsbehörde nicht besteht, und gelangen diese Erkenntnisse anderweitig zur Kenntnis der Einstellungsbehörde, so sind diese im Einstellungsverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn für die Einstellungsbehörde erkennbar ist, dass es sich um Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz handelt.
eine Anfrage beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in den in § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d, e und h und § 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d, e und h StUG genannten Fällen mit Zustimmung des Bewerbers.

3.

Bei Bewerbern aus dem Beitrittsgebiet, die vor dem 12. Januar 1972 geboren sind, ist abweichend von Nr. 2 in den in § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d, e und h und § 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d, e und h StUG genannten Fällen stets wegen einer möglichen Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit bzw. Amt für Nationale Sicherheit der früheren DDR beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik mit Zustimmung des Bewerbers anzufragen.
Bei Bewerbern, die im Fragebogen gemäß Anlage 2 ihre Mitarbeit beim Ministerium für Staatssicherheit bzw. Amt für Nationale Sicherheit der früheren DDR verschwiegen haben, soll die Ernennung zurückgenommen werden (§ 12 BeamtStG).
Im Übrigen kann bei Bewerbern aus dem Beitrittsgebiet eine befristete Beschäftigung für die Dauer von zwölf Monaten unter dem Vorbehalt des Ergebnisses der Überprüfung vorgenommen werden, wenn aus dringenden dienstlichen Gründen die Auskunft des Bundesbeauftragten nicht abgewartet werden kann und besondere Verdachtsmomente nicht bestehen.
Kann die Überprüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen werden, ist die befristete Beschäftigung entsprechend zu verlängern. Sachlicher Grund für die Befristung ist die Durchführung der Überprüfung. Ist eine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst aufgrund des Ergebnisses der Überprüfung abzulehnen, ist das befristete Dienstverhältnis durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) oder durch Kündigung ehest möglich zu beenden, soweit sich dies nicht bereits durch die Befristung erübrigt.

4.

In folgenden Fällen ist in jedem Fall gemäß Nr. 2 Satz 2 Spiegelstrich 1 beim Landesamt für Verfassungsschutz anzufragen:

4.1

Bei Bewerbern, deren Einstellung in den öffentlichen Dienst mit der erstmaligen Berufung in ein Richterverhältnis verbunden ist.

4.2

Bei Bewerbern, die in einem der folgenden Staaten geboren wurden oder die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen oder besessen haben:
Islamische Republik Afghanistan
Arabische Republik Ägypten
Demokratische Volksrepublik Algerien
Königreich Bahrain
Volksrepublik Bangladesch
Staat Eritrea
Republik Indonesien
Republik Irak
Islamische Republik Iran
Staat Israel – Personen mit palästinensischer Volkszugehörigkeit –
Republik Jemen
Haschemitisches Königreich Jordanien
Republik Kasachstan
Kirgisische Republik
Staat Kuwait
Libanesische Republik
Libyen
Königreich Marokko
Islamische Republik Mauretanien
Sultanat Oman
Islamische Republik Pakistan
Königreich Saudi-Arabien
Bundesrepublik Somalia
Republik Sudan
Arabische Republik Syrien
Republik Tadschikistan
Tunesische Republik
Turkmenistan
Republik Usbekistan
Vereinigte Arabische Emirate.

4.3

Bei Bewerbern, die keine Staatsangehörigkeit besitzen – sogenannte Staatenlose – oder deren Staatsangehörigkeit unbekannt oder ungeklärt ist.

4.4

Anfragen nach den Nrn. 4.1 bis 4.3 erfolgen mit Zustimmung des Bewerbers; Art. 15 Abs. 2 bis 4 des Bayerischen Datenschutzgesetzes ist zu beachten. Sie sind erst dann zu veranlassen, wenn die Einstellung – gegebenenfalls vorbehaltlich des Eingangs und der Prüfung noch ausstehender Unterlagen und der gesundheitlichen Eignung – beabsichtigt ist. Ist eine Anfrage bereits veranlasst und erweist sich, dass eine Einstellung nicht erfolgen wird, ist die Anfrage unverzüglich zu widerrufen.

5.

Können Zweifel an der Verfassungstreue des Bewerbers nicht ausgeräumt werden, so ist dem Bewerber unter schriftlicher Mitteilung der erheblichen zugrunde liegenden Tatsachen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, die mündlich oder schriftlich erfolgen kann. Findet ein Anhörungsgespräch statt, sind die wesentlichen Äußerungen des Bewerbers in einem Protokoll festzuhalten, in welches dem Bewerber auf Antrag Einsicht zu gewähren ist. Nimmt der Bewerber nicht Stellung oder bestehen nach seiner Stellungnahme die Zweifel fort, so darf der Bewerber nicht in den öffentlichen Dienst eingestellt werden. Entsprechend ist zu verfahren, wenn der Bewerber die Zustimmung für eine Anfrage nach den Nrn. 3 oder 4 nicht erteilt.

6.

Wird die Einstellung in den öffentlichen Dienst deshalb abgelehnt, weil der Bewerber nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt, so ist die Entscheidung dem Bewerber schriftlich unter Darlegung der Gründe mitzuteilen. Betrifft sie die Übernahme in ein Beamten- oder Richterverhältnis, so muss sie außerdem eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

7.

Besteht der Verdacht, dass ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes gegen die Pflicht zur Verfassungstreue verstößt, so prüft seine Dienststelle, ob die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen sind, um ihn zur Erfüllung seiner Dienstpflichten anzuhalten oder ihn aus dem Dienst zu entfernen.

8.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr erstellt ein Verzeichnis extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen und veröffentlicht es im Allgemeinen Ministerialblatt und im Bayerischen Staatsanzeiger*. Das Verzeichnis wird bei Bedarf vom Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr fortgeschrieben.

9.

In den Fällen der Nrn. 6 und 7 sind die zuständige oberste Dienstbehörde, die Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr sowie der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vor der Entscheidung zu unterrichten und über den Fortgang der Sache auf dem Laufenden zu halten.

* [Amtl. Anm.:] siehe StAnz Nr. 49, S. 2; FMBl S. 514

Teil 3   Besonderheiten bei der Berufung in das Richterverhältnis

Bei der Berufung von Personen in ein Richterverhältnis, die unabhängig von einem Einstellungsverfahren erfolgt, gelten ferner die folgenden Grundsätze:

1.  

Vor jeder erstmaligen Berufung in ein Richterverhältnis ist gemäß Teil 2 Nr. 2 Satz 2 Spiegelstrich 1 beim Landesamt für Verfassungsschutz anzufragen. Teil 2 Nr. 4.4, 5 und 6 gilt entsprechend.

2.  

Abweichend von Nr. 1 unterbleibt die Anfrage an das Landesamt für Verfassungsschutz, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung in das Richterverhältnis bereits seit mindestens drei Jahren im Dienst des Freistaates Bayern tätig ist und keine besonderen Verdachtsmomente bestehen.

Teil 4   Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, nach den Teilen 1 und 2 zu verfahren.

Teil 5   Schlussbestimmung

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst vom 27. März 1973 (StAnz Nr. 16, FMBl S. 149) außer Kraft.

Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. h. c. Max Streibl