Inhalt

Text gilt ab: 14.09.2023

2.   Periodische Beurteilung

2.1   Zu beurteilender Personenkreis

2.1.1  

1Der periodischen Beurteilung unterliegen alle Beamten und Beamtinnen bis einschließlich Besoldungsgruppe A 16, die am Beurteilungsstichtag im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehen. 2Von der jeweiligen periodischen Beurteilung zum Stichtag ausgenommen sind Beamte und Beamtinnen, die im jeweiligen Beurteilungszeitraum weniger als sechs Monate zusammenhängend Dienst geleistet haben.

2.1.2  

1Abweichend von Art. 56 LlbG werden nur auf Antrag beurteilt:
1.
Beamte und Beamtinnen in Altersteilzeit im Blockmodell, wenn ihre Freistellungsphase vor dem Beurteilungsstichtag oder innerhalb der darauf folgenden zwölf Monate beginnt.
2.
Beamte und Beamtinnen, die innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beurteilungsstichtag in Ruhestand treten (Erreichen der Altersgrenze, bereits bewilligter Antragsruhestand) oder deren Versetzung in den Ruhestand am Beurteilungsstichtag bereits wirksam verfügt ist.
3.
Beamte und Beamtinnen, die nach dem Beurteilungsstichtag und vor Eröffnung der Beurteilung aus dem Staatsdienst ausscheiden.
2Der Antrag muss in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 vor Ablauf des der Beurteilung zugrunde liegenden Zeitraums gestellt werden. 3Auf das Antragsrecht ist rechtzeitig hinzuweisen.

2.2   Beurteilungsturnus, Beurteilungszeitraum

2.2.1  

1Das Staatsministerium bestimmt jeweils den Beurteilungszeitraum und legt den Ablauf des Beurteilungsverfahrens fest. 2Beurteilungsstichtag ist dabei der letzte Tag des Beurteilungszeitraums.

2.2.2  

Der Beurteilungszeitraum beginnt jedoch frühestens
1.
mit der Ernennung zum Beamten oder zur Beamtin auf Lebenszeit,
2.
bei Beamten und Beamtinnen, die erfolgreich die Ausbildungsqualifizierung abgeschlossen haben, mit dem Tag der erstmaligen Übertragung des jeweiligen Amtes der nächsthöheren Qualifikationsebene,
3.
bei Beamten und Beamtinnen, die aus den Bereichen anderer Dienstherren oder anderer oberster Dienstbehörden (aus anderen Geschäftsbereichen) übernommen worden sind, mit dem Tag der Übernahme in den Geschäftsbereich des Staatsministeriums,
4.
im Übrigen – soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist – in unmittelbarem Anschluss an den der vorangegangenen periodischen Beurteilung zugrunde liegenden Zeitraum.

2.2.3  

1Zeiten der Beurlaubung, der Freistellung vom Dienst und der Ausbildungsqualifizierung werden nicht in die Beurteilung einbezogen, sind jedoch als solche unter Nr. 1 des Beurteilungsformulars anzugeben. 2Zeiten einer Beurlaubung für eine Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages und des Bayerischen Landtages sowie bei kommunalen Vertretungskörperschaften und kommunalen Spitzenverbänden werden in die Beurteilung einbezogen, wenn diese Zeit gemäß Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 LlbG als Dienstzeit gilt.

2.3   Zurückstellungen; Nachholungen

2.3.1  

Zurückgestellt werden gemäß Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG die Beurteilungen von Beamten und Beamtinnen,
1.
die im letzten halben Jahr des Beurteilungszeitraums in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen wurden,
2.
denen nach Abschluss der Ausbildungsqualifizierung im letzten halben Jahr des Beurteilungszeitraums erstmals ein Amt der nächsthöheren Qualifikationsebene übertragen wurde,
3.
bei denen im letzten halben Jahr des Beurteilungszeitraums der erfolgreiche Abschluss der modularen Qualifizierung festgestellt bzw. ein erreichter Stand teilfestgestellt wurde (Art. 20 Abs. 5 Satz 1 bzw. 2 LlbG) und denen ein Dienstposten der nächsthöheren Qualifikationsebene übertragen wurde,
4.
die im letzten halben Jahr des Beurteilungszeitraums befördert wurden, sofern ihnen im Zusammenhang mit der Beförderung bis zum Beurteilungsstichtag ein anderer Dienstposten übertragen wurde,
5.
die im letzten halben Jahr des Beurteilungszeitraums aus den Bereichen anderer Dienstherren bzw. anderer oberster Dienstbehörden (aus anderen Geschäftsbereichen) übernommen worden sind,
6.
die im letzten halben Jahr des Beurteilungszeitraums die Fachlaufbahn oder den fachlichen Schwerpunkt gewechselt haben.

2.3.2  

1Die nach Nr. 2.3.1 zurückgestellten Beurteilungen sind nachzuholen, wenn die Beamten und Beamtinnen
1.
im Fall der Nr. 2.3.1 Nr. 1 nach Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ein Jahr,
2.
im Fall der Nr. 2.3.1 Nr. 2 nach Übertragung des Amtes der nächsthöheren Qualifikationsebene ein Jahr,
3.
im Fall der Nr. 2.3.1 Nr. 3 nach Übertragung des Dienstpostens der nächsthöheren Qualifikationsebene sechs Monate,
4.
im Fall der Nr. 2.3.1 Nr. 4 nach der Beförderung ein Jahr,
5.
im Fall der Nr. 2.3.1 Nr. 5 nach der Übernahme in den Geschäftsbereich des Staatsministeriums ein Jahr,
6.
im Fall der Nr. 2.3.1 Nr. 6 nach dem Wechsel der Fachlaufbahn oder des fachlichen Schwerpunkts ein Jahr
zusammenhängend Dienst geleistet haben. 2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3, 4 und 6 verlängert sich der Beurteilungszeitraum bis zum Ablauf des jeweils genannten Zeitraums; in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 5 umfasst der Beurteilungszeitraum den jeweils genannten Zeitraum.

2.3.3  

1Nachzuholen sind ferner die Beurteilungen von Beamten und Beamtinnen,
1.
die nach dem Beurteilungsstichtag in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden sind,
2.
denen nach dem Beurteilungsstichtag und nach Abschluss der Ausbildungsqualifizierung erstmals ein Amt der nächsthöheren Qualifikationsebene übertragen worden ist,
3.
bei denen nach dem Beurteilungsstichtag der erfolgreiche Abschluss der modularen Qualifizierung festgestellt bzw. ein erreichter Stand teilfestgestellt worden ist (Art. 20 Abs. 5 Satz 1 bzw. 2 LlbG) und denen entsprechend ein Dienstposten der nächsthöheren Qualifikationsebene übertragen worden ist,
4.
die nach dem Beurteilungsstichtag aus den Bereichen anderer Dienstherren oder anderer oberster Dienstbehörden (aus anderen Geschäftsbereichen) übernommen worden sind,
5.
die nach dem Beurteilungsstichtag die Fachlaufbahn oder den fachlichen Schwerpunkt gewechselt haben,
6.
die im jeweiligen Beurteilungszeitraum weniger als sechs Monate zusammenhängend Dienst geleistet haben (Nr. 2.1.1 Satz 2), nach Wiederaufnahme des Dienstes; die fiktive Fortschreibung der letzten periodischen Beurteilung gemäß Nr. 7 bleibt unberührt.
2Der Beurteilungszeitraum beginnt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2, 4 und 6 mit dem jeweils genannten Zeitpunkt und umfasst jeweils ein Jahr zusammenhängende Dienstzeit. 3In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 endet der Beurteilungszeitraum mit Ablauf eines halben Jahres zusammenhängender Dienstzeit, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 5 mit Ablauf eines Jahres zusammenhängender Dienstzeit nach dem jeweils genannten Zeitpunkt.

2.3.4  

In den Fällen des Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LlbG und den sonstigen Fällen des Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG entscheiden die für die Beurteilung zuständigen Dienstvorgesetzten über eine Zurückstellung und unter Berücksichtigung von Art. 56 Abs. 2 Satz 2 LlbG über den Zeitpunkt der Nachholung der Beurteilung.

2.3.5  

Umfasst der Beurteilungszeitraum einer periodischen Beurteilung auf Grund einer vorangegangenen nachgeholten periodischen Beurteilung weniger als sechs Monate, so ist die periodische Beurteilung zurückzustellen und sechs Monate nach Ablauf des Beurteilungszeitraums der nachgeholten periodischen Beurteilung nachzuholen.

2.4   Form und Ausgestaltung der periodischen Beurteilung

2.4.1  

1Die periodischen Beurteilungen sind nach dem Muster der Anlage 1, bei einer vereinfachten Dokumentation der Beurteilung – vereinfachte Beurteilung – (Nr. 2.4.6) nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen. 2Bei den Angaben im Kopf des Beurteilungsformulars ist auf den Beurteilungsstichtag abzustellen. 3Bei Beamten und Beamtinnen im Eingangsamt ist der Ablauf der Probezeit zu vermerken.

2.4.2  

1Die Bewertung der Einzelmerkmale erfolgt nach dem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten. 2Eine verbale Erläuterung unter Nr. 2 des Beurteilungsformulars in Anlage 1 erfolgt nicht. 3Eine Bewertung des Merkmals „Führungserfolg“ unter Nr. 2.1 des Beurteilungsformulars in Anlage 1 erfolgt nur dann, wenn der Beamte oder die Beamtin innerhalb des Beurteilungszeitraums mehr als sechs Monate zusammenhängend eine Führungsfunktion wahrgenommen hat. 4Eine Bewertung des Merkmals „schriftliche Ausdrucksfähigkeit“ unter Nr. 2.3 des Beurteilungsformulars in Anlage 1 unterbleibt, wenn hierfür keine hinreichenden tatsächlichen Grundlagen bestehen.

2.4.3  

1Zur Vorbereitung einer erforderlichen Binnendifferenzierung gemäß Art. 16 Abs. 2 (in Verbindung mit Art. 17 Abs. 7 Satz 1) LlbG sind für den Geschäftsbereich wesentliche Beurteilungskriterien festgelegt. 2Diese werden gesondert bekannt gemacht.

2.4.4   Ergänzende Bemerkungen

2.4.4.1  

Unter Nr. 3 des Beurteilungsformulars in Anlage 1 („Ergänzende Bemerkungen“) ist auf Folgendes einzugehen:
Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe, insbesondere die dienstpostenbezogene Gewichtung der einzelnen Beurteilungsmerkmale sowie bestimmte prägende Vorkommnisse, soweit die Beurteilung auf ihnen gründet (Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 7.2 VV-BeamtR).
Verbale Erläuterungen (nur) zu den Einzelmerkmalen, bei denen sich die Bewertung gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert hat oder deren Bewertung auf bestimmte Vorkommnisse gründet. 2Unter einer wesentlichen Verschlechterung ist eine Verschlechterung um mindestens drei Punkte zu verstehen. 3Eine wesentliche Verschlechterung liegt dabei nicht vor, wenn sich diese durch Anlegung eines anderen Bewertungsmaßstabs, etwa nach einer Beförderung, ergibt (Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 6.2.3 Satz 3 bis 7 VV-BeamtR).
Bei schwerbehinderten Beamten und Beamtinnen: Hinweis, wenn eine etwaige behinderungsbedingte Minderung der Arbeits- oder Verwendungsfähigkeit berücksichtigt wurde (vgl. Nr. 1.3.3).

2.4.4.2  

1Unter Nr. 3 des Beurteilungsformulars Musterbeurteilung in Anlage 1 („Ergänzende Bemerkungen“) kann ergänzend ggf. auch eingegangen werden auf:
bestimmte Tätigkeiten, z.B. im Bereich der Aus- und Fortbildung,
Abschluss der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie,
sonstiges fachliches Können (z.B. spezielle EDV-Kenntnisse, Fremdsprachenkenntnisse),
Ehrenämter, die den Beurteilenden bekannt sind, soweit es sich um öffentliche Ehrenämter handelt oder das Ehrenamt in Bezug zur dienstlichen Tätigkeit steht, und nur wenn die zu Beurteilenden nicht widersprechen.
2Im Übrigen gilt Abschnitt 3 Nr. 6.2.4 VV-BeamtR.

2.4.5  

1Das Gesamturteil ist in freier Würdigung der Einzelmerkmale zu bilden und in einer Bewertung von 1 bis 16 Punkten auszudrücken. 2Einzelmerkmale, die die an den Beamten oder die Beamtin gestellten Anforderungen besonders prägen, sind verstärkt zu gewichten. 3Eine solche verstärkte Gewichtung ist unter Nr. 3 des Beurteilungsformulars („Ergänzende Bemerkungen“) anzugeben und im Hinblick auf die ausgeübte Funktion bzw. ausgeübten Funktionen zu begründen (vgl. Nr. 2.4.4.1).

2.4.6  

1Sofern ein Beamter oder eine Beamtin in der gleichen Vergleichsgruppe (vgl. Nr. 1.5.2) und auf dem gleichen Dienstposten schon einmal periodisch beurteilt worden ist und die neue Beurteilung ergibt, dass die Bewertung der Einzelmerkmale, das Gesamturteil sowie die Äußerung über die dienstliche Verwendbarkeit gegenüber der letzten periodischen Beurteilung im Wesentlichen gleich geblieben sind, kann die Beurteilung als wiederholte periodische Beurteilung vereinfacht nach dem Muster der Anlage 2 erfolgen (Abschnitt 3 Nr. 6.3 VV-BeamtR). 2Von einer wesentlich gleichen Bewertung der Einzelmerkmale ist nur bei einer Veränderung um maximal einen Punkt auszugehen. 3Von einer wesentlich gleichen Bewertung des Gesamturteils ist dann auszugehen, wenn der gleiche Punktwert vorliegt. 4Eine vereinfachte Dokumentation ist nicht möglich, wenn erstmalig die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung oder die modulare Qualifizierung festgestellt werden soll.

2.5   Beurteilung der Verwendungseignung

2.5.1   Eignung für Ausbildungsqualifizierung oder modulare Qualifizierung

2.5.1.1  

1Bei Beamten und Beamtinnen, die für Ausbildungsqualifizierung oder modulare Qualifizierung geeignet erscheinen, ist in der periodischen Beurteilung unter Nr. 5.3 bzw. Nr. 5.4 (Musterbeurteilung in Anlage 1) eine entsprechende Feststellung nach Art. 20 Abs. 4, Art. 58 Abs. 5 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 8.2 VV-BeamtR zu treffen. 2Gegenstand der Feststellung ist nicht nur die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung bzw. für die einzelnen Maßnahmen der modularen Qualifizierung, sondern auch die Eignung für den Erwerb der entsprechenden Qualifikation für Ämter ab der nächst höheren Qualifikationsebene (Art. 37 bzw. Art. 20 LlbG).

2.5.1.2  

Die Eignung für Ausbildungsqualifizierung oder modulare Qualifizierung darf nur zuerkannt werden, wenn der Beamte oder die Beamtin die in Abschnitt 3 Nr. 8.2.2 VV-BeamtR genannten engen Voraussetzungen erfüllt.

2.5.1.3  

1Beurteilungen, in denen die Eignung für die modulare Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 festgestellt werden soll, sind vor Eröffnung dem Staatsministerium vorzulegen. 2Im Übrigen sind Beurteilungen, in denen die Eignung für die modulare Qualifizierung festgestellt werden soll, vor Eröffnung der für die Ernennung zuständigen Behörde vorzulegen.

2.5.1.4  

1Das Vorliegen des Vermerks „Eignung für die modulare Qualifizierung wird zuerkannt“ in der jeweils aktuellen periodischen Beurteilung ist für jede einzelne Maßnahme der modularen Qualifizierung Teilnahmevoraussetzung (Abschnitt 3 Nr. 8.2.4 VV-BeamtR) und bis zum Abschluss der modularen Qualifizierung erforderlich. 2Daher ist in jeder periodischen Beurteilung erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen aus Abschnitt 3 Nr. 8.2.2 VV-BeamtR auch weiterhin erfüllt werden, und ggf. die entsprechende Feststellung zu treffen. 3Wird nach einer vorhergehenden positiven Feststellung der Eignung bei der nächsten periodischen Beurteilung von einer erneuten positiven Feststellung abgesehen, können weitere Maßnahmen der modularen Qualifizierung erst dann absolviert werden, wenn in einer nachfolgenden periodischen Beurteilung wieder eine positive Feststellung getroffen wird.

2.5.1.5  

Bei den Beamten und Beamtinnen mit Einstieg in der ersten Qualifikationsebene ist im Vermerk darüber hinaus ggf. der fachliche Schwerpunkt, für den der Beamte oder die Beamtin geeignet erscheint, anzugeben (z.B. für den Verwaltungsbetriebsdienst).

2.5.1.6  

Ein Vermerk ist nicht möglich in den Fällen von Abschnitt 3 Nr. 8.2.1 Satz 2 und 3 VV-BeamtR sowie wenn innerhalb der Fachlaufbahn bzw., sofern gebildet, innerhalb des fachlichen Schwerpunkts des Beamten oder der Beamtin Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene nicht vorgesehen sind.

2.5.1.7  

1Ein Anspruch auf Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung oder auf Teilnahme an Maßnahmen der modularen Qualifizierung kann aus der Feststellung nicht hergeleitet werden (Abschnitt 3 Nr. 8.2.3 VV-BeamtR). 2Auch ist der Vermerk für weitergehende Entscheidungen (insbesondere Beförderungsentscheidungen) unbeachtlich. 3Hierauf sind die betreffenden Beamten und Beamtinnen bei der Eröffnung der Beurteilung hinzuweisen.

2.5.2   Führungseignung

1Für Beamte und Beamtinnen ab der Besoldungsgruppe A 5 ist bei der periodischen Beurteilung unter Nr. 5.1 (Beurteilungsformular in Anlage 1) eine Aussage darüber zu treffen, ob die Qualifikation für Führungsaufgaben (bei Beamten und Beamtinnen, die noch keine Führungsaufgaben wahrnehmen) bzw. die nächste Führungsebene (bei Beamten und Beamtinnen, die bereits Führungsaufgaben wahrnehmen) vorliegt (Art. 58 Abs. 4 Satz 1 und 2 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 8.1.1 VV-BeamtR). 2Hier ist darzulegen, ob der Beamte oder die Beamtin über die für die unmittelbare Führung eines Personalkörpers erforderliche Autorität und Sozialkompetenz verfügt oder nach seinen oder ihren Anlagen und Fähigkeiten eher für verantwortliche(re) Fachaufgaben eingesetzt werden kann. 3Dabei sind die bisher erbrachten Tätigkeits- und Fortbildungsnachweise zu würdigen. 4Aussagen über die mutmaßliche Entwicklung des Beamten oder der Beamtin auf diesem Gebiet sind bereits frühzeitig in seinen oder ihren ersten periodischen Beurteilungen zu treffen. 5Die Eignung für die nächste Führungsebene kann gegebenenfalls auch unter Vorbehalt prognostiziert werden, z.B. wenn erforderliche Fortbildungsnachweise noch fehlen. 6Negative Äußerungen haben zu unterbleiben.

2.5.3   Sonstige Verwendungseignung

Unter der sonstigen Verwendungseignung ist in der periodischen Beurteilung unter Nr. 5.2 (Beurteilungsformular in Anlage 1) gemäß Art. 58 Abs. 4 Satz 1 und 3 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 8.1.2 VV-BeamtR darzustellen, für welche konkreten Aufgaben an welchen Dienststellen und für welches Amt außerhalb der vorstehend genannten Führungsebenen der Beamte oder die Beamtin geeignet erscheint, bzw. ggf. welche Einschränkungen bestehen.

2.6   Aktualisierung der periodischen Beurteilung

Die Erstellung aktualisierter periodischer Beurteilungen (Art. 56 Abs. 4 Satz 2 und 3 LlbG) ist nur mit Zustimmung des Staatsministeriums zulässig.