Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2012
Fassung: 08.06.1977
5. Vorschriften über die Lehrpersonen

§ 16 Stellenausschreibung

(1)
Die Stellen für hauptamtliche Lehrpersonen werden durch den Fachbereich im Einvernehmen mit dem nach Art. 2 Abs. 1 BayFHVRG zuständigen Staatsministerium grundsätzlich ausgeschrieben.
(2)
Der Fachbereichsleiter unterrichtet die Fachbereichskonferenz, der Präsident den Rat über Stellenausschreibungen und über die Fälle, in denen von einer Ausschreibung abgesehen wurde.

§ 17 Erprobungszeit

(1)
Die hauptamtlichen Lehrpersonen haben sich vor ihrer Bestellung in der Lehre an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege zu bewähren. Von der Ableistung einer Erprobungszeit kann im Ausnahmefall abgesehen werden, insbesondere wenn der Bewerber längere Zeit die Aufgaben eines Lehrbeauftragten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege wahrgenommen hat.
(2)
Die Feststellung des Ablaufs der Erprobungszeit kann der Bewerber oder der Fachbereichsleiter anregen.

§ 18 Bestellung

Der Rat schlägt nach gutachtlicher Äußerung der Fachbereichskonferenz die Bestellung eines Bewerbers als hauptamtlicher Fachhochschullehrer nach Ablauf der Erprobungszeit vor.

§ 19 Erteilung von Lehraufträgen

(1)
Soweit Lehraufgaben nicht von hauptamtlichen Fachhochschullehrern wahrgenommen werden können, erteilt der Fachbereich die Lehraufträge. Die Fachbereichskonferenz ist bei der Erteilung eines Lehrauftrags in der Regel zu hören; in dringenden Fällen kann von der Beteiligung abgesehen werden.
(2)
In dem Lehrauftrag werden das Unterrichtsfach, der Umfang der Unterrichtsverpflichtung und gegebenenfalls auch die Art der Lehrveranstaltung sowie die mit dem Lehrauftrag verbundenen sonstigen Verpflichtungen (Korrekturen, Teilnahme an Konferenzen usw.) festgelegt.

§ 19a Evaluation der Aus- und Fortbildung

Die Evaluation an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern wird nach Maßgabe der Evaluationsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist, durchgeführt.

§ 20 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen in Kraft.