Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2012
Fassung: 08.06.1977
3. Vorschriften über einzelne Organe

§ 8 Amtszeit des Präsidenten und seines Stellvertreters

Die Amtszeit des Präsidenten beginnt mit der Bestellung durch die Staatsregierung; die Amtszeit seines Stellvertreters beginnt mit der Bestellung durch das Staatsministerium der Finanzen. Die Amtszeit beträgt vier Jahre, sie endet jedoch mit der Bestellung des Nachfolgers. Vor Ablauf der Amtszeit erlischt das Amt des Präsidenten oder des Stellvertreters, wenn ihr Amt als Fachbereichsleiter endet.

§ 9 Stellung des Präsidenten

Der Präsident führt die Geschäfte der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayFHVRG). Soweit die Fachbereiche die Aufgaben der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege erfüllen (Art. 9 Abs. 2 BayFHVRG), überwacht er den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen den Fachbereichen; er ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten zu unterrichten und den Fachbereichen Vorschläge zu unterbreiten. Wird die Verwaltung eines Fachbereichs nicht ordnungsgemäß geführt oder trägt ein Fachbereich einer gebotenen Koordinierungsmaßnahme nicht Rechnung, kann er das beanstanden. Kommt der Fachbereich der Beanstandung nicht nach, entscheidet der Präsident, es sei denn, es handelt sich um Angelegenheiten, die der Zustimmung des für den Fachbereich zuständigen Staatsministeriums bedürfen; in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist der Rat zu hören. Die Aufsichtsbefugnisse des nach Art. 2 Abs. 2 BayFHVRG zuständigen Staatsministeriums bleiben unberührt.

§ 10 Stellvertreter des Präsidenten

Der Stellvertreter des Präsidenten unterstützt den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und vertritt ihn bei Verhinderung. Im Fall der Verhinderung des Stellvertreters wird der Präsident vom dienstältesten Fachbereichsleiter vertreten. Der Präsident unterrichtet seinen Stellvertreter über wichtige Angelegenheiten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege; er kann ihm bestimmte Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.

§ 11 Fachbereichsleiter

(1)
Der Fachbereichsleiter leitet den Fachbereich und vertritt die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Angelegenheiten des Fachbereichs. Im Falle der Verhinderung vertritt ihn sein Stellvertreter.
(2)
Die Bestellung eines Fachbereichsleiters zum Präsidenten lässt die Stellung als Fachbereichsleiter unberührt. Während dieser Zeit kann er seinem Stellvertreter Aufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen.
(3)
Der Fachbereichsleiter unterrichtet den Präsidenten über wichtige Angelegenheiten des Fachbereichs. § 8 Satz 2 zweiter Halbsatz bleibt unberührt.

§ 12 Hausrecht

Das Hausrecht wird von den Fachbereichsleitern für ihren Bereich und für die Lehrveranstaltungen auch von den Lehrpersonen ausgeübt.