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Text gilt ab: 01.03.2004

§ 8 
ANTRÄGE ZUR GESCHÄFTSORDNUNG

(1) Während der Beratung über einen Gegenstand der Tagesordnung können Anträge zur Geschäftsordnung nur von Mitgliedern des Rats eingebracht werden. Diese Anträge sind unverzüglich zu behandeln.
(2) Wird einem Antrag zur Geschäftsordnung nicht widersprochen, so ist der Antrag angenommen. Andernfalls wird nach Anhörung eines Gegenredners abgestimmt.
(3) Als Antrag zur Geschäftsordnung sind zulässig:
a)
Feststellung der Beschlussfähigkeit
b)
Vertagung oder befristete Unterbrechung einer Sitzung
c)
Nichtbefassung, Zurückstellung oder Vertagung eines Tagesordungspunktes
d)
Überweisung an einen Ausschuss
e)
Schluss der Debatte
f)
Beschränkung der Redezeit
g)
Geheime Abstimmung.