Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2004

§ 7 
AUSSCHLUSS WEGEN PERSÖNLICHER BETEILIGUNG

(1) Die Mitglieder des Rats dürfen an der Beratung und Abstimmung in einer Angelegenheit, die ihnen selbst, ihrem Ehegatten oder früheren Ehegatten, ihrem Verlobten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, nicht teilnehmen.
(2) Jedes Mitglied des Rats ist verpflichtet, dem Vorsitzenden unverzüglich anzuzeigen, wenn bei ihm eine persönliche Beteiligung im Sinne des Abs. 1 tatsächlich oder wahrscheinlich vorliegt.
Ob die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, entscheidet der Rat ohne Mitwirkung des Mitgliedes, dessen persönliche Beteiligung infrage steht.
(3) Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds bei der Stimmabgabe hat die Ungültigkeit des Beschlusses zur Folge, wenn die Mitwirkung für das Ergebnis entscheidend war.