Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2004

§ 4 
TAGESORDNUNG

(1) Anträge zur Tagesordnung können nur von Mitgliedern des Rats eingebracht werden. Sie müssen eine Begründung enthalten und spätestens 14 Tage vor einer Sitzung beim Präsidenten oder der Zentralverwaltung eingegangen sein; rechtzeitig eingegangene Anträge sind bei der Tagesordnung zu berücksichtigen. Die aufgrund der Anträge erstellte Tagesordnung ist allen Mitgliedern des Rats unverzüglich zuzusenden. Anlagen zur Tagesordnung sollen, soweit nicht Gründe der Vertraulichkeit oder Geheimhaltung entgegenstehen, der übersandten Tagesordnung beigefügt werden.
(2) Ein Tagesordnungspunkt ist zu Beginn einer Sitzung in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn kein Mitglied des Rats widerspricht oder er dringlich ist. über die Dringlichkeit entscheidet der Rat der Beamtenfachhochschule mit ¾ Mehrheit.
(3) Die Gegenstände der Tagesordnung sind in der vom Vorsitzenden festgelegten Reihenfolge zu beraten. Abweichungen kann der Rat mit Mehrheit beschließen. Gleichartige oder im Sachzusammenhang stehende Gegenstände können durch Mehrheitsbeschluss zur gemeinsamen Beratung verbunden werden.