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Text gilt ab: 01.03.2004

§ 3 
EINLADUNG

(1) Zu einer Sitzung sind alle Mitglieder des Rats unter Wahrung einer Frist von drei Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu laden. Die Ladungsfrist verkürzt sich auf eine Woche (Absendung der Ladung), wenn der Zeitpunkt der Sitzung bereits in einer früheren Sitzung ausweislich der allen Mitgliedern zugegangenen Ergebnisniederschrift festgelegt worden ist.
(2) Soll zum zweiten Mal über den gleichen Gegenstand verhandelt oder sollen Wahlen vorgenommen werden, so muss bei der Ladung darauf hingewiesen werden.
(3) Ist ein Mitglied des Rats an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, benachrichtigt es unverzüglich seinen Stellvertreter. Der Stellvertreter vertritt das Mitglied in der Sitzung und hat die gleichen Rechte und Pflichten wie dieses.
Die Stellvertreter sind unabhängig hiervon von jeder Sitzung und der vorgesehenen Tagesordnung vom Vorsitzenden zu unterrichten; Abs. 1 gilt entsprechend.