Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2001

5. Presseauskunft

Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Auskünfte an die Presse sind der Präsident und die Fachbereichsleiter jeweils für ihre Bereiche befugt. Der Präsident und die Fachbereichsleiter können je einen hauptberuflich an der Beamtenfachhochschule tätigen Bediensteten zu Presseauskünften ermächtigen.