Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2001

8. Einstellung, Abordnung und Versetzung

8.1 

Ist die Einstellung, Abordnung oder Versetzung eines Beamten beabsichtigt, wendet sich der zuständige Fachbereich an den Präsidenten. Dieser klärt im Einvernehmen mit dem nach Art. 2 Abs. 2 BayBFHG zuständigen Staatsministerium, ob die Personalmaßnahme durchgeführt werden kann.

8.2 

Dem zuständigen Fachbereich bleibt es unbenommen, die Bereitschaft der abgebenden bzw. aufnehmenden Dienststelle zur Einstellung, Abordnung oder Versetzung eines Beamten vorab zu klären.