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Text gilt ab: 01.03.2001

1. Aufsicht über die Fachbereiche der Beamtenfachhochschule

Die Aufsicht über die Fachbereiche der Beamtenfachhochschule übt das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem nach Art. 2 Abs. 2 BayBFHG jeweils zuständigen Staatsministerium aus. Das nach Art. 2 Abs. 2 BayBFHG zuständige Staatsministerium ist von dem jeweiligen Fachbereich über alle wichtigen Fachbereichsangelegenheiten zu unterrichten. Widerspricht es einer Maßnahme, hat die Maßnahme zu unterbleiben oder ist deren Vollzug auszusetzen, bis das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen Staatsministerium entschieden hat. Art. 9 Abs. 2 Satz 3 BayBFHG bleibt unberührt.