Inhalt

VVKommHSyst-Kameralistik
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

2.  

Auf Grund
des Art. 123 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und Satz 3 GO,
des Art. 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und Satz 3 LKrO und
des Art. 103 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und Satz 3 BezO
wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat zu § 5 der Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik (KommHV-Kameralistik) für die Haushaltsführung nach den Grundsätzen der Kameralistik Folgendes verbindlich festgelegt:

2.1  

1Die Einnahmen und Ausgaben sind nach dem Gliederungsplan (Anlage 1) und nach dem Gruppierungsplan (Anlage 2) zu ordnen. 2Im Gliederungsplan richtet sich die Zuordnung nach dem Aufgabenbereich, im Gruppierungsplan bei den Einnahmen nach dem Entstehungsgrund und bei den Ausgaben nach dem Einzelzweck. 3Für die Zuordnung im Einzelnen sind die anliegenden Zuordnungsvorschriften (Anlagen 3 und 4) zu beachten. 4Zahlungen, die dort nicht genannt sind, sind nach den in den Zuordnungsvorschriften angegebenen vergleichbaren Zahlungen unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Systematik zuzuordnen. 5Ist im Einzelfall eine Zuordnung nicht eindeutig möglich, so ist auf den überwiegenden sachlichen Gehalt abzustellen. 6Geringfügige Beträge für verschiedene Zwecke dürfen zusammengefasst bei der Gruppe 15 (Vermischte Einnahmen) bzw. bei der Untergruppe 662 (Vermischte Ausgaben) nachgewiesen werden. 7Die Sonderregelungen für die Verfügungsmittel und die Deckungsreserve werden hiervon nicht berührt. 8Auf § 7 Abs. 3 KommHV-Kameralistik wird hingewiesen.

2.2  

1Die im Gliederungsplan (Anlage 1) genannten Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte sind zu verwenden. 2Die in den Zuordnungsvorschriften (Anlage 3) aufgeführten und nicht eingeklammerten Unterabschnitte sind auszuweisen.

2.3  

1Die im Gruppierungsplan (Anlage 2) genannten Hauptgruppen, Gruppen und Untergruppen sind zu verwenden. 2Bei den Gruppen sind die zur Bereichsabgrenzung vorgeschriebenen Untergruppen zu bilden (siehe auch Nr. 1 der Allgemeinen Zuordnungsvorschriften in Anlage 4). 3Die in den Zuordnungsvorschriften (Anlage 4) aufgeführten und nicht eingeklammerten Untergruppen sind auszuweisen.

2.4  

Hinweise:

2.4.1  

1Im Übrigen können weitere Unterabschnitte und Untergruppen eingerichtet werden. 2Die Zuordnungsvorschriften enthalten in den Anlagen 3 und 4 dazu einige Beispiele für eine mögliche Unterteilung, wodurch die Kinder- und Jugendhilfe-, die Eingliederungshilfe-, die Sozialhilfe- sowie die Asylbewerberleistungsstatistik aus der laufenden Haushaltsrechnung bedient werden können. 3Diese Unterabschnitte und Untergruppen sind in Klammern gesetzt. 4Anlage 3a enthält eine alternativ mögliche Unterteilung für die Unterabschnitte 410 bis 414 sowie Unterabschnitt 488, die sich insbesondere dann zur Anwendung empfiehlt, wenn das eingesetzte Buchführungsprogramm fünfstellige Gliederungsnummern nicht abbilden kann.

2.4.2  

1Über Unterabschnitte und Untergruppen hinaus kann tiefer unterteilt werden. 2Diese Unterteilung muss sich im Rahmen des Gliederungs- und Gruppierungsplans halten.

2.4.3  

Die im Gliederungs- und Gruppierungsplan in der zweiten und dritten Stelle nicht belegten Nummern können für eine weitere Unterteilung der jeweils vorangegangenen Positionen verwendet werden.

2.4.4  

1Eine Unterteilung über die Anlagen 1 und 2 hinaus ist haushaltsrechtlich nicht vorgeschrieben. 2Sie kann im Haushaltsplan, insbesondere jedoch in der Buchführung und in der Jahresrechnung vorgenommen werden, sofern die Gemeinde es für geboten hält und die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt wird.