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VVKommHSyst-Doppik
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
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2023-I

Vorschriften über die kommunale Haushaltssystematik nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung
(VVKommHSyst-Doppik)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr
vom 24. August 2016, Az. IB4-1512-1-48

(AllMBl. S. 1723)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr über die Vorschriften über die kommunale Haushaltssystematik nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung (VVKommHSyst-Doppik) vom 24. August 2016 (AllMBl. S. 1723), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 18. Dezember 2023 (BayMBl. 2024 Nr. 17) geändert worden ist

1.   Sachlage

1.1  

1Das Gesetz zur Änderung des kommunalen Haushaltsrechts vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 975), das am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, ermöglicht es den Kommunen, zwischen herkömmlicher Kameralistik und doppelter kommunaler Buchführung zu wählen. 2Das Neue Kommunale Finanzwesen Bayern (NKFB) stellt nicht mehr Einnahmen und Ausgaben, sondern kommunale Leistungen und Produkte in den Mittelpunkt der Betrachtung. 3Dieses Finanzwesen ersetzt nicht das Kassenwirksamkeitsprinzip der Kameralistik, sondern behält es in Ausgestaltung einer Finanzplanung und -rechnung bei und ergänzt es um eine Ergebnisplanung und -rechnung (= Periodenrechnung mit Bilanz/Vermögensrechnung) auf Grundlage der sogenannten Doppik (doppelte Buchführung in Konten). 4Für die doppisch buchenden Kommunen tritt deshalb an die Stelle des herkömmlichen Gliederungsplans der Produktrahmen und an die Stelle des Gruppierungsplans der Kontenrahmen. 5Mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 1. Oktober 2008 (AllMBl. S. 584) wurden der Produktrahmen und der Kontenrahmen bekannt gemacht.

1.2  

1Um zwischenzeitlichen Änderungen Rechnung zu tragen, wie sie sich insbesondere aus der Finanzstatistik ergeben, werden der Produktrahmen und der Kontenrahmen samt Bereichsabgrenzung neu bekannt gemacht. 2Darüber hinaus werden der Produktrahmen und der Kontenrahmen in eigenen Zuordnungsvorschriften konkretisiert. 3Im Internetangebot des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr standen Entwürfe der Zuordnungsvorschriften im Vorgriff auf eine amtliche Bekanntmachung im Allgemeinen Ministerialblatt bereits bislang für die Nutzer zur Verfügung. 4In dieser Erprobungsphase konnten die Zuordnungsregeln weiter an die Bedürfnisse der Praxis angepasst werden. 5Die verbindliche Bekanntmachung der Zuordnungsvorschriften zum Produktrahmen und zum Kontenrahmen trägt dem Wunsch und dem Bedürfnis der Kommunen nach Rechtssicherheit Rechnung.

2.   Kommunale Haushaltssystematik nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung

2.1  

Auf Grund
des Art. 123 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Satz 3 GO,
des Art. 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Satz 3 LKrO und
des Art. 103 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Satz 3 BezO
wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat zu § 4 Abs. 3 der Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik (KommHV-Doppik) für die Haushaltsführung nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung Folgendes festgelegt:

2.2   Kommunale Haushaltssystematik

2.2.1  

1Der Haushaltsplan wird nach dem Produktrahmen (Anlage 1) und dem Kontenrahmen (Anlage 2) gegliedert. 2Für die Konten des Kontenrahmens sind Bereichsabgrenzungen (Anlage 3) vorzunehmen. 3Die Zuordnungsvorschrift zum Produktrahmen (Anlage 4) und die Zuordnungsvorschrift zum Kontenrahmen (Anlage 5) konkretisieren verbindlich die Zuordnungen zu Konten bzw. Produktgruppen.

2.2.2  

1Die Geschäftsvorfälle sind entsprechend zu ordnen und darzustellen. 2Die Produkt- und Kontengliederung ist in der nachstehenden Form überwiegend durch die Erfordernisse der Bundesfinanzstatistik vorgegeben. 3Auf eine tiefer gehende verbindliche Gliederung wurde auf Wunsch der kommunalen Spitzenverbände verzichtet. 4Die weiteren – über den Produkt- bzw. Kontenrahmen hinausgehenden – Untergliederungen in den Zuordnungsvorschriften zum Produkt- bzw. Kontenrahmen sind Vorschläge, die als Hilfestellung zu verstehen sind. 5Die Umsetzung ist nach den örtlichen Verhältnissen vorzunehmen.

2.2.3  

1Ist im Einzelfall eine Zuordnung nicht eindeutig möglich, so ist auf den überwiegenden sachlichen Gehalt abzustellen. 2Bei Baumaßnahmen ist zu unterscheiden zwischen den Auszahlungen für Investitionen und den (konsumtiven) Auszahlungen/Aufwendungen für die Unterhaltung. 3Ist eine Zuordnung nicht möglich, ist der Betrag dem konsumtiven Bereich zuzuordnen.

2.3   Produktgliederung

1Die im Produktrahmen (Anlage 1) vorgegebene Gliederung in sechs Hauptproduktbereiche und deren Untergliederung in Produktbereiche, Produktgruppen und Produkte ist zu verwenden und soll nach den örtlichen Erfordernissen zum jeweiligen Produktplan spezifiziert werden. 2Weitere Untergliederungen für Produkte, Leistungen und Teilleistungen können gebildet werden.

2.4   Kontenrahmen

2.4.1  

1Der Kontenrahmen (Anlage 2) ist zu verwenden und soll nach den örtlichen Erfordernissen zum Kontenplan spezifiziert werden. 2Er berücksichtigt die finanzstatistischen Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz – FPStatG) in der Fassung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Gesetz vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 342) geändert worden ist, und die haushaltsrechtlichen Vorgaben der KommHV-Doppik.

2.4.2  

1Vier Kontenklassen sind für die Vermögensrechnung (Bilanz) vorgesehen (Kontenklassen 0 bis 3), je zwei für die Ergebnis- und Finanzrechnung (Kontenklassen 4 bis 7) und je eine für Abschluss- und andere besondere Konten und die Kosten- und Leistungsrechnung (Kontenklassen 8 und 9). 2Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Kontenklasse 8 unter Kontengruppe 81 die Zahlungskonten für haushaltsunwirksame Zahlungsvorgänge im Sinn von § 83 Abs. 1 Satz 1 KommHV-Doppik beinhaltet. 3In Kontenklasse 10 sind spezielle Bestandskonten für kommunale Stiftungen dargestellt, die die entsprechenden Konten der Kontenklasse 2 ersetzen. 4Diese Konten sind nur verbindlich für von der Kommune verwaltete nichtrechtsfähige Stiftungen (fiduziarische Stiftungen) im Sinn des Art. 84 Abs. 1 GO und rechtsfähige kommunale, kommunal verwaltete Stiftungen im Sinn des Art. 20 Abs. 3 BayStG, soweit diese nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung nach KommHV-Doppik Rechnung legen.

2.4.3  

1Die Vermögensrechnung (Bilanz) ist Teil des Jahresabschlusses und weist das Vermögen und dessen Finanzierung nach. 2Auf der Aktivseite finden sich im Wesentlichen das Anlage- und Umlaufvermögen, auf der Passivseite im Wesentlichen das Eigenkapital, Rückstellungen und Verbindlichkeiten der Kommune. 3Die Ergebnisrechnung umfasst Aufwendungen und Erträge. 4Als Planungsinstrument ist der Ergebnishaushalt wichtiger Bestandteil der haushaltswirtschaftlichen Steuerung. 5Das in der Ergebnisrechnung ausgewiesene Jahresergebnis geht unmittelbar in die Vermögensrechnung (Bilanz) ein und zeigt den Ressourcenverbrauch auf. 6Der Finanzhaushalt bildet alle Einzahlungen und Auszahlungen ab. 7Der Liquiditätssaldo aus der Finanzrechnung (Überschuss der Einzahlungen über die Auszahlungen) zeigt die Veränderung des Bestands an liquiden Mitteln der Kommune in der Vermögensrechnung (Bilanz).

2.4.4  

1Für den Nachweis des Zahlungsverkehrs sind bei den im Kontenrahmen gekennzeichneten Konten Bereichsabgrenzungen nach Maßgabe des Statistischen Bundesamtes zu bilden, um die Herkunft bzw. den Empfänger, die Laufzeit oder die Währung zu kennzeichnen (Anlage 3). 2Die Bereiche werden mit der Kontennummer angegeben.

2.5   Zuordnungsvorschriften zur Produktgliederung und zum Kontenrahmen

1Die Zuordnungsvorschrift zum Produktrahmen (Anlage 4) und die Zuordnungsvorschrift zum Kontenrahmen (Anlage 5) konkretisieren die Zuordnung zu Produktgruppen und zu Konten. 2Die Rubrik „Inhalt“ regelt verbindlich Zuordnungen. 3Den ergänzenden „Hinweisen “ zu Produktgruppen bzw. Konten ist verbindlich zu folgen.

2.6   Ergänzende Hinweise

Das Internetangebot des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr stellt neben den Dateien der amtlich bekannt gemachten Anlagen zusätzliche Versionen der Zuordnungsvorschrift zum Kontenrahmen zur Verfügung:
Zuordnungsvorschrift zum Kontenrahmen mit Anmerkungen BKPV:
Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband (BKPV) hat zur Zuordnungsvorschrift zum Kontenrahmen Anmerkungen verfasst. Diese Empfehlungen des BKPV bieten insbesondere Fundstellen und Hilfestellung zu Praxisfragen.
Zuordnungsvorschrift zum Kontenrahmen mit markierten Änderungen:
In dieser Version werden Änderungen gegenüber dem im Internetangebot bislang zur Verfügung gestellten Entwurf der Zuordnungsvorschrift zum Kontenrahmen aus dem Jahr 2012 farblich herausgehoben.

3.   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Helmut Schütz
Ministerialdirektor

Anlagen  

Kommunaler Produktrahmen Bayern (KommPrR)
Kommunaler Kontenrahmen Bayern (KommKR)
Zuordnungsvorschrift zur Bereichsabgrenzung
Zuordnungsvorschrift zum Kommunalen Produktrahmen Bayern (ZuVoKommPrR)
Zuordnungsvorschrift zum Kommunalen Kontenrahmen Bayern (ZuVoKommKR)