Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 

1Die Zusammenarbeit in den vorgesehenen Aufgabenfeldern soll sich auf wesentliche Bereiche des Verwaltungshandelns, die mit personellen, strukturellen oder organisatorischen Veränderungen bei den an der Kooperation Beteiligten verbunden sind, beziehen. 2In Betracht kommen insbesondere der gemeinsame Betrieb kommunaler Infrastrukturen, eine Zusammenarbeit in der Verwaltungsorganisation und die gemeinsame Erledigung kommunaler Aufgaben. 3Die Kooperationsprojekte sollen Vorbildcharakter für das Handlungspotenzial interkommunaler Zusammenarbeit haben. 4Vorbildcharakter hat eine Kooperation insbesondere dann, wenn sie geeignet ist, andere kommunale Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse oder die von ihnen geführten Unternehmen und Einrichtungen von den Vorteilen der interkommunalen Zusammenarbeit zu überzeugen und Impulse zur Nachahmung zu setzen.

4.2 

1Das Kooperationsprojekt ist dauerhaft einzurichten, mindestens jedoch auf fünf Jahre. 2Vor Erlass des Zuwendungsbescheids soll der Förderbehörde der Entwurf einer Vereinbarung, die die rechtliche Grundlage für die Dauerhaftigkeit der Kooperation gewährleisten soll, vorgelegt werden. 3Durch die Zusammenarbeit soll eine Einsparung der personellen und sächlichen Ausgaben in den kooperierenden Aufgabenbereichen von mindestens 15 % pro Jahr erzielt werden. 4Dabei bleibt die Senkung der Ausgaben durch die Zuwendung nach dieser Richtlinie außer Betracht. 5Der Nachweis der Einsparung soll in der Regel durch einen Vergleich der bisherigen Sach- und Personalkosten der einzelnen Kooperationspartner mit den nach der Kooperation zu erwartenden Kosten erfolgen. 6Ist dies nicht möglich, weil es sich zum Beispiel um eine neue Aufgabe handelt, sollen dem nach der Kooperation zu erwartenden Aufwand die fiktiven Kosten bei einer jeweils eigenständigen Erledigung durch die Kooperationspartner gegenübergestellt werden.

4.3 

1Soweit Aufgaben im Bereich der Finanzverwaltung, des Rechnungswesens oder des Abgabenwesens Gegenstand der Zusammenarbeit sind, ist den örtlichen und überörtlichen Rechnungsprüfungsorganen der beteiligten Kommunen das Recht einzuräumen, sich zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung der beteiligten Kommunen auftreten, unmittelbar bei den kommunalen Zusammenschlüssen und den von diesen geführten Unternehmen und Einrichtungen (siehe Nr. 3) zu unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und Schriften des Zusammenschlusses und der von diesem geführten Unternehmen und Einrichtungen einzusehen. 2Die Rechnungsprüfungsorgane der beteiligten Kommunen sind hiervon zu unterrichten.

4.4 

Gefördert werden können nur neue Kooperationsprojekte.

4.5 

1Eine Förderung erfolgt nur, wenn ein entsprechender Beschluss der Entscheidungsgremien der beteiligten Kommunen, der beteiligten juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie der beteiligten Unternehmen vorliegt, in dem die Aufgaben, die Gegenstand der Kooperation sein sollen, und die mit dem Kooperationsprojekt angestrebten Ziele festgelegt werden. 2Bei einer Kooperation auf Grundlage des Art. 3 AGPStG ist ein Beschluss des Gemeinderats nicht erforderlich. 3Im Fall der Förderung der Kooperation von Gemeinden im Bereich des Feuerwehrwesens muss zudem die Zustimmung des zuständigen Kreisbrandrats vorliegen.