Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2018
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

6. Beweissicherung

1Liegt ein Verkehrsunfall vor, bei dem eine Verkehrsunfallanzeige zu fertigen ist, sind alle unfallrelevanten Beweise und Indizien, die für ein Straf- oder Bußgeldverfahren von Bedeutung sein können, möglichst rekonstruktionsfähig zu sichern. 2Von besonderer Bedeutung sind Art und Schwere der Verletzungen, die Lage von Verletzten oder Toten sowie die Verkehrstüchtigkeit und gegebenenfalls die Fahrerlaubnis der Unfallbeteiligten. 3Darüber hinaus ist die Unfallsituation fotografisch zu sichern und im Regelfall eine Unfallskizze zu fertigen. 4Daneben sind insbesondere der Fahrzeugstand, der Sachschaden, festgestellte Unfallspuren, der Straßenzustand, die Licht- und Witterungsverhältnisse sowie die geltende Verkehrsregelung festzuhalten oder zu sichern. 5Auf die Beiträge im Intranet zur richtigen Vorgehensweise beim Fotografieren, dem Sichern der verschiedenen Spuren und von Fahrzeuglampen sowie dem Einmessen der Unfallörtlichkeit wird hingewiesen. 6Ferner ist zu prüfen, ob Mängel im Verkehrsraum oder besondere Witterungs- oder Beleuchtungsverhältnisse mit unfallursächlich waren. 7Im Einzelfall kann es sich empfehlen, schon am Unfallort Sachverständige (Entscheidung der Verfolgungsbehörde) oder Fachkräfte (z.B. Gefahrgut-Überwachungsgruppe oder Ähnliches) hinzuzuziehen. 8Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Unfall auf technische Mängel eines beteiligten Fahrzeugs zurückzuführen ist oder wird das Fahrzeug für eine kriminaltechnische Untersuchung benötigt, so kann es sichergestellt oder beschlagnahmt werden. 9Bei OWi-Verfahren ist stets sorgfältig zu prüfen, ob die Maßnahme im Verhältnis zu der Zuwiderhandlung steht. 10Soweit der Verdacht von Straftaten besteht, sind die zu treffenden Maßnahmen in Zweifelsfällen mit der Staatsanwaltschaft abzusprechen.